von Christina wurde im letzten Beitrag der Rechtliche Aspekt im Zusammenhang mit dem G.M. angesprochen. - Hier nun die Ergebnisse unserer Recherche.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Auszüge zum Reiserecht / Stand: 23.07.2001
§ 651a Reisevertrag
§ 651 b Übertragung des Vertrages
§ 651 c Abhilfe
§ 651 d Minderung
§ 651 e Kündigung wegen Reisemängeln
§ 651 f Schadensersatz
§ 651 g Fristen
§ 651 h Beschränkung der Haftung
§ 651 i Rücktritt des Reisenden
§ 651 j Kündigung und höhere Gewalt
§ 651 k Insolvenzsicherung und Zahlung
§ 651 l Abweichende Vereinbarung
§ 651a Reisevertrag
(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.
(3) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
§ 11 Nr. 1 des neuen Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.
(4) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 3, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt dessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
(5) weggefallen
§ 651 b Übertragung des Vertrages
(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
§ 651 c Abhilfe
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
§ 651 d Minderung
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 472.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
§ 651 e Kündigung wegen Reisemängeln
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651 c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 471 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.
(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
§ 651 f Schadensersatz
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
§ 651 g Fristen
(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
§ 651 h Beschränkung der Haftung
(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
§ 651 i Rücktritt des Reisenden
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.
§ 651 j Kündigung und höhere Gewalt
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
§ 651 k Insolvenzsicherung und Zahlung
1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden erstattet werden
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit
oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden aushändigt.
(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, daß dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muß.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen
Tätigkeit Reisen veranstaltet,
2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,
3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist,
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.
§ 651 l Gastschulaufenthalte
(1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden Vorschriften. Für einen Reisevertrag, der einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten sie nur, wenn dies vereinbart ist.
(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
1. für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und nach den Verhältnissen des
Aufnahmelandes angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung
des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und
2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im
Aufnahmeland zu schaffen.
(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 keine Anwendung, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über
1. Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten
Gastfamilie und
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem
auch Abhilfe verlangt werden kann,
informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.
(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der Reisende, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Er ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Gastschüler zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651e oder § 651j kündigen kann.
§ 651 m Abweichende Vereinbarung
Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.
§ 147 b Gewerbeordnung: Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Übergabe eines
Sicherungsscheins oder
2. entgegen § 651k Abs. 5 in Verbindung mit § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung
eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden.
Frankfurter Tabelle
Die Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung, die von einer Zivilkammer des Landgericht Frankfurt entwickelt wurde, hat keine Gesetzeskraft. Sie enthält nur Richtsätze und dient ausschließlich Ihrer Orientierung.
I. Unterkunft
1. Abweichung von dem gebuchten Objekt 10-15% je nach Entfernung
2. Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) 5-15%
3. Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk) 5-10%
4. Abweichende Art der Zimmer. Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder Unbekannte zusammengelegt werden a) DZ statt EZ 20% b) DreibettZ statt EZ 25% c) DreibettZ statt DZ 20-25% d) VierbettZ statt DZ 20-30%
5. Mängel in der Ausstattung des Zimmers
a) zu kleine Fläche 5-10% b) fehlender Balkon 5-10% bei Zusage/je nach Jahreszeit c) fehlender Meerblick 5-10% bei Zusage d) fehlendes (eigenes) Bad/WC 15-25% bei Buchung e) fehlendes (eigenes) WC 15% f) fehlende (eigene) Dusche 10 bei Buchung g) fehlende Klimaanlage 10-20% bei Zusage/je nach Jahreszeit h) fehlendes Radio/TV 5% bei Zusage i) zu geringes Mobiliar 5-15% k) Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.) 10-50% l) Ungeziefer 10-50%
6. Ausfall von Versorgungseinrichtungen a) Toilette 15% b) Bad/Warmwasserboiler 15% c) Stromausfall/Gasausfall 10-20% d) Wasser 10% e) Klimaanlage 10-20% je nach Jahreszeit f) Fahrstuhl 5-10% je nach Stockwerk
7. Service a) vollkommener Ausfall 25% b) schlechte Reinigung 10-20% c) ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher) 5-10%
8. Beeinträchtigungen a) Lärm am Tage 5-25% b) Lärm in der Nacht 10-40% c) Gerüche 5-15%
9. Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen) 20-40% je nach Art der Projektzusage (z.B. "Kururlaub")
II. Verpflegung
1. Vollkommener Ausfall 50%
2. Inhaltliche Mängel a) eintöniger Speisenzettel 5% b) nicht genügend warme Speisen 10% c) Verdorbene (ungenießbare) Speisen 20-30%
4. Service a) Selbstbedienung (statt Kellner) 10-15% b) lange Wartezeiten 5-15% c) Essen in Schichten 10% d) Verschmutzte Tische 5-10% e) Verschmutztes Geschirr, Besteck 10-15%
5. Fehlende Klimaanlage im Speisesaal 5-10% bei Zusage
III. Sonstiges
1. Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool 10-20% bei Zusage
2. Fehlendes Hallenbad bei Zusage a) bei vorhandenem Swimmingpool 10% soweit nach Jahreszeit benutzbar b) bei nicht vorhandenem Swimmingpool 20%
3. Fehlende Sauna 5% bei Zusage
4. Fehlender Tennisplatz 5-10% bei Zusage
5. Fehlendes Mini-Golf 3-5% bei Zusage
6. Fehlende Segelschule, Surfschule, Tauchschule 5-10% bei Zusage
7. Fehlende Möglichkeit zum Reiten 5-10% bei Zusage
10. Fehlende Kinderbetreuung 5-10% bei Zusage
11. Unmöglichkeit des Badens im Meer 10-20% je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit
10. Verschmutzter Strand 10-20%
11. Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme 5-10% bei Zusage
12. Fehlende Snack- oder Strandbar 0-5% Je nach Ersatzmöglichkeit
13. Fehlender FKK-Strand 10-20% bei Zusage
14. Fehlendes Restaurant oder Supermarkt bei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit a) bei Hotelverpflegung 0-5% b) bei Selbstverpflegung 10-20%
15. Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Nightclub, Kino, Animateure) 5-15% bei Zusage
16. Fehlende Boutique oder Ladenstraße 0-5% je nach Ausweichmöglichkeit
17. Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten 20-30% des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausflugs
18. Fehlende Reiseleitung a) bloße Organisation 0-5% b) bei Besichtigungsreisen 10-20% c) bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung 20-30% bei Zusage
19. Zeitverlust durch notwendigen Umzug anteiliger Reisepreis für a) im gleichen Hotel ½ Tag b) in anderes Hotel 1 Tag
IV. Transport
1. Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus 5% des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde
2. Ausstattungsmängel a) Niedrigere Klasse 10-15% b) Erhebliche Abweichung vom normalen Standard 5-10%
3. Service a) Verpflegung 5% b) Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) 5%
4. Auswechslung des Transportmittels der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis
8. Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel Kosten des Ersatztransportmittels
Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel
Wird ein Hotel überbucht, bringen Reiseveranstalter ihre Gäste kurzerhand in Ersatzunterkünften unter. Urlauber müssen dies nicht hinnehmen.
Das Landgericht Frankfurt a. M. vertritt die Auffassung, dass allein die Unterbringung in einem anderen Hotel Grund genug sei, von dem bereits gezahlten Reisepreis bis zu 25 % zurückzuverlangen. Andere Gerichte gehen dagegen davon aus, dass nur ein Anspruch besteht, wenn das Ersatzhotel nicht den gleichen oder höheren Komfort biete. Das wäre der Fall, wenn Sie beispielsweise in einem 4-Bett-Zimmer anstatt in zwei 2-Bett-Zimmer, in einem Stadthotel anstatt in einem Strandhotel oder gar in einem ganz anderen Ort untergebracht sind.
Für Abweichungen von der vereinbarten Leistung müssen Sie Beweise wie z.B. Fotos sammeln. Außerdem müssen Sie dem Reiseveranstalter melden, dass Sie nicht in der von Ihnen gebuchten Unterkunft einquartiert wurden, und welche Mängel vorliegen. Dies sollte in Anwesenheit von Zeugen geschehen, oder Sie lassen sich die Kenntnisnahme der Mängelanzeige schriftlich bestätigen. Hierfür reicht aus, dass der Reiseleiter ein "zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Mängelanzeige setzt.
Ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort nicht zu erreichen, muss der Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen über die Mängel informiert werden. Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind die Leistungsträger vor Ort, also beispielsweise die Hoteliers, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt.
Der Reiseveranstalter kann die Mängel beseitigen, oder Ihnen ein Ersatzangebot machen. Dieses Angebot müssen Sie nur annehmen, wenn es den gleichen oder einen höheren Standard bietet als die von Ihnen gebuchte Unterkunft. Nehmen Sie das Angebot des Reiseveranstalters an, können Sie für die behobenen Mängel keine Reisepreisminderung mehr geltend machen.
Wird der von Ihnen angezeigte Mangel dagegen nicht beseitigt, können Sie, wenn Sie dem Reiseveranstalter eine Frist zur Abhilfe gesetzt haben, und diese Frist erfolglos verstrichen ist, die Reise bei einem erheblichen Mangel (z.B. einfaches Stadthotel statt Luxus-Strandhotel oder Doppelzimmer an einer Hauptstraße statt ruhigem Zweizimmerappartement in 10 km Entfernung) kostenlos kündigen.
Wenn Sie den Urlaub in der mangelhaften Unterkunft verbringen, können Sie einen Teil des bereits gezahlten Reisepreises zurückverlangen. Dies muss innerhalb eines Monats nach Rückkehr von der Reise geschehen, schriftlich und nachweisbar, daher am besten per Einschreiben mit Rückschein.
Sie haben noch eine weitere Möglichkeit. Sie können dem Veranstalter in Verbindung mit der Mängelanzeige eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen, was Sie ebenfalls, wie oben beschrieben, beweisen müssen. Lässt der Veranstalter die Frist verstreichen, ohne Abhilfe zu schaffen, können Sie sich selbst ein vergleichbares Ersatzquartier suchen. Ihre Kosten für die Alternative müssen Sie innerhalb eines Monats nach Rückkehr aus dem vom Reiseveranstalter zurückverlangen, schriftlich und nachweisbar, am besten per Einschreiben mit Rückschein.
Weist der Reiseveranstalter Ihre Forderung zurück, verjähren Ihre Ansprüche grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren. Es ist aber davon auszugehen, dass Ihr Reiseveranstalter von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch macht, diese Frist auf ein Jahr zu verkürzen. Die Frist beginnt nach der Rückkehr aus dem Urlaub, und beträgt zwei Jahre bzw. ein Jahr zuzüglich der Zeit, in der Sie mit dem Reiseveranstalter über Ihre Forderung verhandelt haben. Eine Klage muss daher vor Ablauf dieser Zeit erhoben werden.
Eine Orientierungshilfe zur Ermittlung des Prozentsatzes, den Sie gegebenenfalls vom Reiseveranstalter zurückverlangen können, finden Sie in der Frankfurter Tabelle.
Nicht fertig gestellte Hotelanlage
Die Zuweisung einer Unterkunft in einer nicht fertig gestellten Hotelanlage berechtigt zu einer Minderung von 75 % sowie zu Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
(AG Hannover, Az.: 531 C 3416/00)
Informationspflicht der Reisebüros
Reisebüros müssen über Flughäfen informieren. Reisebüros sind dazu verpflichtet, ihre Kunden über die günstigsten Startmöglichkeiten in den Urlaub zu informieren. Das entschied das AG Bad Homburg.
Ein Urlauber hatte geklagt, weil sein Reisebüro ihn nicht darauf aufmerksam gemacht hatte, dass er von einem anderen Flughafen erheblich preiswerter hätte abfliegen können. Den zu viel gezahlten Betrag forderte er nun vom Reiseveranstalter zurück. Zu Recht, so die Richter, denn für den vom Reisebüro verursachten Schaden haftet der Veranstalter. (AG Bad Homburg, Az. 2C 431/97-19)
Reisekatalog geschrieben steht, dem Urlauber also "zugesichert" wird, das muß auch eingehalten werden, vor allem wenn es um die Beschaffenheit des Strandes oder die Qualität des gebuchten Hotels geht. Das belegen neue Urteile
So erstritten Türkei-Urlauber vor Gericht eine Minderung von 15 Prozent des Reisepreises, weil ihr Strand nicht - wie zugesagt - "feinsandig", sondern grobkörnig war. Er entpuppte sich weiterhin nicht als "teilweise", sondern als völlig felsig. Schließlich wurden die nächsten Wassersportmöglichkeiten nicht "vor Ort", sondern mehr als zwei Kilometer entfernt angeboten.
(AG Düsseldorf, Az. 231 C 2599/97)
Ebenfalls in der Türkei war anderen Urlaubern ein "Sandstrand" angekündigt worden. Was sie vorfanden, glich jedoch einer Fläche "mit dicken Steinen, die bis ins Meer reichten". Dafür gab's eine Reisepreis-Minderung von zehn Prozent. (AG Düsseldorf, Az. 29 C 20.253/96)
Bloßer Anblick einer Bauruine ist Reisemangel
er bloße Anblick einer Bauruine auf einem Hotelgelände ist als Reisemangel zu werten und rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises um zehn Prozent.
Geklagt hatte ein Tourist aus Hadamar in Hessen, der seinen Urlaub in einer Hotelanlage in Ägypten vom Anblick der Bauruine und vom täglichen Lärm auf einer anderen Baustelle getrübt sah. Für den Baulärm sprach ihm der Richter eine Preisminderung von zehn Prozent zu. Mit weiteren zehn Prozent schlug die Bauruine zu Buche.
(AG Köln, Az. 122 50/00; Quelle: dpa vom 26.1.2001)
Pauschale Stornogebühren in AGB unzulässig
ornogebühren-Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist bei einem Veranstalter unzulässig, der unterschiedliche Arten von Reisen anbietet. Denn die Stornogebühr hat sich grundsätzlich an den Aufwand anzulehnen, der dem Veranstalter durch den Reiserücktritt entsteht. Außerdem ist eine Stornopauschale von 25 Prozent des Reisepreises bei einem Rücktritt bis vier Wochen vor der Abreise zu hoch. Die Vertragsbedingungen einer Firma in Hamburg sahen je nach dem Zeitpunkt des Rücktritts pauschale Entschädigungen zwischen 25 und 100 Prozent des Reisepreises vor, zu Unrecht. . Pauschalierte Stornogebühren sind zwar grundsätzlich zulässig, das Gesetz schreibe aber eine Differenzierung nach der Reiseart vor. Ohne Differenzierung würden z. B. Kunden benachteiligt, die von einer Reise zurücktreten, bei der die Reiseleistung in den meisten Fällen noch anderweitig verwendet werden könne. Trete der Kunde bereits mehrere Monate vor Reiseantritt zurück, sei der Schaden des Reiseveranstalters in der Regel deutlich niedriger. (LG Hamburg, Az: 324 O 76/98 ).
Nur Katalogtext bindet, nicht Foto
im Katalog ist für die Leistungsbeschreibung ausschließlich der Text maßgebend; es besteht kein Anspruch auf Preisminderung, wenn das Foto ein Hotelzimmer mit Meeresblick zeigt, während das gebuchte Zimmer keinen Meeresblick gewährt. (AG Bad Cannstatt, Az.: 7 C 3927/95-10/96)
Umbuchung des Hotels: trotz Einverständnis Anspruch auf Preisminderung
n Reiseveranstalter kurze Zeit vor Abfahrt (Abflug) den Reisenden in ein anderes Hotel umbucht, muss dieser nicht auf seinen Urlaub verzichten sondern kann ihn antreten. Trotz seines Einverständnisse steht dem Reisenden jedoch ein Schadenersatz zu, meint das AG Kleve und setzte bei 4 Tagen vor Abflug für die Umbuchung einen Schadenersatz von 15% des Reisepreises fest (28 C 318/99) Dies wurde ebenso in der Berufung entschieden vom LG Kleve (AZ 6 S 520/00).
Reklamationen: Verhalten am Urlaubsort
unverzüglich melden!
Das Gesetz schreibt zwingend vor, daß der Pauschalreisende beim Auftreten von Reisemängeln diese unverzüglich melden und Abhilfe verlangen muß. Wenn also am Reiseort Mängel auftauchen wenden Sie sich unverzüglich an die örtliche Reiseleitung.
Warten Sie nach Möglichkeit nicht ab, bis der Reiseleiter seine nächste Reiseleitersprechstunde abhält sondern versuchen Sie diesen sofort telefonisch zu erreichen. Die meisten Reiseveranstalter haben Informationstafeln in den Hotels, aus denen sich Name, Anschrift und Telefonnummer des Reiseleiters ergibt. Die meisten Reiseveranstalter haben auch Agenturbüros in den Urlaubsorten, die gleichfalls telefonisch oder persönlich erreicht werden können.
Beachten Sie, daß nach der Rechtsprechung eine Beschwerde gegenüber dem Hotel selbst, egal ob Hoteldirektor oder Rezeption nicht ausreichend ist. Sie genügen also ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht durch eine Beschwerde gegenüber dem Hotel.
Schildern Sie die aufgetretenen Mängel der Reiseleitung genau und verlangen Sie sofortige Abhilfe. Achten Sie darauf, daß Sie Ihre Kontaktaufnahme mit der Reiseleitung später beweisen können. Hierzu ist es zunächst sinnvoll, zu dem Gespräch einen Zeugen mitzunehmen. Dies sollte nach Möglichkeit nicht ein Mitreisender, insbesondere nicht der Ehegatte sein, sondern am besten ein anderer Reisegast des Hotels.
Verlangen Sie bei einer direkten Kontaktaufnahme mit der Reiseleitung ein Beschwerdeprotokoll. Die meisten Reiseveranstalter weisen ihre Reiseleiter an, ein schriftliches Beschwerdeprotokoll auszustellen. Sie haben allerdings keinen gesetzlichen Anspruch hierauf. Es hat also keinen Sinn, mit dem Reiseleiter zu streiten, wenn er Ihnen ein solches Beschwerdeprotokoll nicht oder nicht sofort ausstellen will. Oft vertrösten die Reiseleiter die Kunden wegen des Beschwerdeprotokolls auf das Reiseende. Hierauf sollten Sie sich nicht einlassen.
Es ist vor allem wichtig, daß im Beschwerdeprotokoll korrekt und konkret vermerkt ist, wann Sie Ihre Beschwerde vorgebracht haben. Auch sollten sämtliche Punkte, über die Sie sich beschwert haben im Protokoll vollständig enthalten sein. Verlangen Sie von den Reiseleitern nicht, daß sie die Richtigkeit Ihrer Beschwerde bestätigen. Viele Reiseveranstalter verbieten ihren Reiseleitern ausdrücklich, die Richtigkeit der Kundenbeschwerden zu bestätigen. Die Reiseleiter werden deshalb in aller Regel nur bereit sein, schriftliche Bestätigungen mit dem Vermerk "zur Kenntnis genommen" zu unterzeichnen. Es hat überhaupt keinen Sinn, hier mit dem Reiseleiter zu streiten. Der Reiseleiter ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit Ihrer Mängelrüge zu bestätigen, selbst dann, wenn diese ganz offenkundig richtig ist.
Falls im Beschwerdeprotokoll auch vermerkt ist, welche Abhilfe Ihnen angeboten wurde ist es natürlich wichtig, daß diese Angaben korrekt sind. Wenn im Beschwerdeprotokoll angebliche Abhilfeangebote (z.B. Umzug in ein anderes Zimmer oder in ein anderes Hotel) aufgeführt sind, in Wirklichkeit gar nicht stattgefunden haben dann sollten diese natürlich auch im Beschwerdeprotokoll nicht auftauchen.
Wenn es sich um sehr schwerwiegende Mängel handelt haben Sie nach dem Gesetz die Möglichkeit, den Reisevertrag zu kündigen und entweder von der Reiseleitung die Organisation des Rückflugs zu verlangen oder die Rückreise auf eigene Faust anzutreten. Beachten Sie aber bitte, daß eine Kündigung des Reisevertrages rechtlich eine außerordentlich riskante Sache ist. Zwar ist im Gesetz bestimmt, daß der Reisende bei "erheblicher" Beeinträchtigung seiner Reise durch Reisemängel den Reisevertrag kündigen kann. Wann eine solche "erhebliche" Beeinträchtigung vorliegt ist aber in der Rechtsprechung ausgesprochen streitig und wird von den Gerichten sehr unterschiedlich bewertet. Sie laufen also bei einer Kündigung immer ein erhebliches Risiko, daß Ihnen später das Gericht bestätigt, die Kündigung sei nicht wirksam gewesen. Sie müssen dann damit rechnen, daß Sie abgereist sind ohne von den nicht in Anspruch genommenen Leistungen eine einzige Mark zurückerstattet zu erhalten!
Ähnlich verhält sich die Angelegenheit bei einem selbstorganisierten Umzug. Wenn also zum Beispiel eine Hotelunterkunft nicht vertragsgemäß ist und Sie auf eigene Faust den Umzug in ein anderes Hotel organisieren wollen müssen auch hier erhebliche Mängel in der Unterkunft vorliegen, die Ihnen angeboten wurde.
Im Falle einer Kündigung oder eines Umzuges auf eigene Faust ist es immer erforderlich, neben der Mängelrüge und dem Abhilfeverlangen der Reiseleitung oder der Agentur eine Frist zu setzen. Diese Frist muß angemessen sein. Je nach Schwere des Reisemangels kann sie aber auch relativ kurzfristig sein. Auch hier sollten Sie beweisen können, daß eine Frist gesetzt wurde. Wenn Sie den Reisevertrag tatsächlich kündigen wollen dann müssen Sie dies auch klar zum Ausdruck bringen. Am besten ist es, der Reiseleitung beweisbar eine schriftliche Nachricht zu uuml;bergeben, wonach Sie den Reisevertrag nach Ablauf einer gesetzten Frist wegen der gerügten Mängel kündigen.
Sicherung von Beweismitteln
Ganz entscheidend ist die Sicherung von Beweismitteln. Als Reisender sind Sie für die behaupteten Reisemängel, deren Art, Dauer, zeitlichen Umfang sowie, wie oben ausgeführt, für die Mängelrüge, das Abhilfeverlangen und eine Fristsetzung beweispflichtig.
Sichern Sie deshalb in jeder in Frage kommenden Form Beweismittel. Hierzu können dienen Fotographien, Videoaufnahmen, vor allem aber Anschriften von Mitreisenden als Zeugen, aber auch Pläne Skizzen, oder ähnliches.
Beachten Sie, daß Mitreisenden (insbesondere Familienangehörigen) im gerichtlichen Streitfall nicht die gleiche Glaubwürdigkeit beigemessen wird wie anderen Urlaubsgästen.
Achten Sie darauf, daß Zeugen, die Sie für Ihre Behauptungen benennen wollen tatsächlich auch das gesehen oder mitbekommen haben, was Sie später aussagen sollen. Es hat z. B. keinen Sinn, wenn ein Zeuge bestätigt, daß sein Zimmer ebenso schmutzig oder unbenutzbar gewesen sein soll wie Ihr eigenes, wenn er Ihr eigenes gar nicht gesehen hat.
Bei einer Mängelrüge hat es z. B. auch keinen Sinn, wenn ein Zeuge erklären kann, er selbst habe sich auch bei der Reiseleitung beschwert ohne gleichzeitig bestätigen zu können, daß auch Sie selbst sich bei der Reiseleitung beschwert haben. Taugliche Zeugen sind also nur die, die das, worüber Sie aussagen sollen, selbst unmittelbar gesehen oder gehört haben.
Beachten Sie auch, daß ausländische Zeugen, egal ob es sich um Hotelpersonal oder ausländische Urlaubsgästen handelt sehr problematisch sind. Wenn das Gericht in Deutschland solche Zeugen vernimmt führt dies in aller Regel zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits, die im Extremfall mehrere Jahre ausmachen kann. Bei der Vernehmung von Zeugen in Ländern wie z. B. Türkei und Tunesien können solche ausländischen Zeugenvernehmungen bis zu 4 Jahre dauern.
Abfindungsvereinbarungen
Einige Reiseveranstalter sind zwischenzeitlich dazu übergegangen, Reklamationen bereits am Urlaubsort zu erledigen. Dies kann eine sinnvolle und faire Lösung sein. Vorsicht ist aber in jedem Fall geboten.
Sie müssen sich selbstverständlich bei erheblichen Reisemängeln nicht mit einem Obstkorb oder einer Flasche Wein "abspeisen" lassen. Wenn Sie allerdings in bar oder in Form einer Gegenleistung (z. B. 1 Woche kostenfreier Mietwagen) einen angemessenen Ausgleich für aufgetretene Mängel erhalten, so kann es durchaus sinnvoll sein dies zu akzeptieren. Dies erspart Ärger, Korrespondenz und gegebenenfalls einen Gerichtsstreit nach der Urlaubsrückkehr.
Vorsicht ist in jedem Fall aber mit der Unterzeichnung von Verzichtserklärungen geboten. Ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang solche Verzichtserklärungen, die der Kunde am Reiseort unterschreibt, rechtswirksam sind, ist in der Rechtsprechung nach wie vor sehr umstritten.
Vorsichtshalber müssen Sie aber davon ausgehen, daß Verzichtserklärungen, die Sie am Urlaubsort unterschreiben jedenfalls dann wirksam sind, wenn der gewährte Ausgleich nicht in einem völlig unangemessenen Verhältnis zu den Reisemängeln steht, die damit erledigt werden sollen.
Reklamationen: Verhalten nach Urlaubsrückkehr
ußfrist
Wenn Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen wollen, so müssen Sie hierzu zunächst die Ausschlußfrist beachten. Sie beträgt einen Monat ab dem Datum der Urlaubsrückkehr. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Urlaubsrückkehr, sondern der Tag, der in Ihren Reiseunterlagen als Rückreisetag bezeichnet ist. Wenn Sie also etwa am 15. Juli zurückgereist sind läuft die Ausschlußfrist am 15.08. ab. Fällt der Ablauf der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen bundesweiten Feiertag so läuft die Frist erst am darauffolgenden Werktag ab.
Innerhalb dieser Frist muß Ihre Beschwerde beim Reiseveranstalter eingegangen sein. Es ist also nicht wie bei Preisausschreiben, daß das "Datum des Poststempels" gilt. Richten Sie deshalb Ihre Beschwerde in jedem Fall an den Reiseveranstalter, nicht an das Reisebüro, über das Sie die Reise gebucht haben.
Schriftform?
Das Gesetz schreibt zwar für die Geltendmachung von Ansprüchen die Schriftform nicht zwingend vor. Es ist jedoch unbedingt dringend zu empfehlen, die Ansprüche schriftlich geltend zu machen.
Versenden Sie bitte den Brief auch nicht nur als gewöhnliches Einschreiben, sondern als Einschreiben mit Rückschein. Nur dann haben Sie in Form des Rückscheins einen Beweis dafür in Händen, daß der Reiseveranstalter das Schreiben tatsächlich erhalten hat.
Inhalt des Schreibens/Unterschriften/Vollmachten
In diesem Schreiben müssen Sie alle Mängel detailliert bezeichnen. Allgemeine Unmutsäußerungen wie z. B. "der Urlaub war eine einzige Katastrophe" oder "es war sehr laut" oder "das Essen war sehr schlecht" genügen nach der Rechtsprechung nicht. Führen Sie alle Mängel auf, die sie geltend machen wollen. Sie können später keine Ansprüche für Mängel geltend machen, die sie dem Veranstalter nicht innerhalb der Ausschlußfrist mitgeteilt haben.
Achten Sie darauf, daß das Schreiben von allen erwachsenen Teilnehmern unterschrieben wird, die Ansprüche geltend machen wollen. Wenn einer von mehreren Erwachsenen für eine ganze Gruppe schreibt sollten schriftliche Vollmachten der anderen erwachsenen Teilnehmer im Original beigefügt werden. Minderjährige Kinder brauchen nicht zu unterschreiben oder keine Vollmachten auszustellen. Sie werden insoweit gesetzlich von ihren Eltern vertreten, wobei in diesen Fällen das Schreiben aber von beiden Elternteilen unterschrieben sein sollte. Dies gilt auch bei Mängeln bei Jugendreisen, wenn also ein minderjähriges Kind selbst Reisevertragspartner war.
Ansprüche beziffern?
Das Schreiben an den Reiseveranstalter muß keine Bezifferung Ihrer Ansprüche enthalten. Es kann sinnvoll sein, den Anspruch zunächst nicht zu beziffern, sondern zunächst den Erstattungsvorschlag des Reiseveranstalters abzuwarten. Auch wenn Sie den Anspruch nicht beziffern muß sich aber aus dem Schreiben ganz klar ergeben, daß Sie eine Rückerstattung haben wollen. Nach der Rechtsprechung genügt es in der Regel nicht lediglich um eine Stellungnahme zu bitten. Eine solche Formulierung würde nicht zu einer Fristwahrung für Zahlungsansprüche führen.
Wie geht es weiter?
Die meisten Veranstalter werden Ihnen den Eingang Ihrer Reklamation zunächst mit einem Zwischenbescheid bestätigen und darauf hinweisen, daß sie die Angelegenheit überprüfen müssen und zu gegebener Zeit darauf zurückkommen. Dies müssen Sie akzeptieren. Gerade nach Saisonende sind im übrigen Bearbeitungszeiten von 6-8 Wochen bei den Reiseveranstaltern nicht unüblich. Es ist also sinnvoll, nach frühestens ca. 4-6 Wochen beim Reiseveranstalter zu erinnern.
Sie können insoweit auch beruhigt sein: Solange der Reiseveranstalter Ihre Reklamation bearbeitet läuft die gesetzliche Verjährungsfrist nicht. Die Verjährungsfrist läuft erst dann wieder, wenn der Reiseveranstalter den geltend gemachten Anspruch zurückweist. In diesem Fall ist dann allerdings Vorsicht geboten. Selbst wenn Sie oder Ihr Anwalt mit dem Reiseveranstalter noch weitere, umfassende Korrespondenz führen läuft die Verjährungsfrist nach der 1. Zurückweisung des Reiseveranstalters weiter. Die Verjährungsfrist beträgt lediglich 6 Monate ab Reiseende, ist also ziemlich kurz. Wenn also der Reiseveranstalter Ihre Ansprüche zurückweist ist es sinnvoll, baldmöglichst zu entscheiden, ob Sie einen Anwalt einschalten und gegebenenfalls Klage erheben wollen.
Reisegutscheine akzeptieren?
Manche Reiseveranstalter bieten als Ausgleich von Ansprüchen Reisegutscheine an. Wenn Sie einen begründeten Anspruch haben, so besteht dieser grundsätzlich einer Geldforderung. Ein Reisegutschein muß nicht akzeptiert werden.
Es kann aber natürlich, insbesondere dann, wenn der Anspruch zweifelhaft ist oder Sie in Beweisschwierigkeiten sind sinnvoll sein, einen Reisegutschein zu akzeptieren. Gegebenenfalls sollten Sie sich hierzu rechtlich beraten lassen.
Die Informationen haben wir nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und zusammengestellt. Für fehlende oder falsche Informationen übernehmen wir keinerlei Haftung und Verantwortung.
Wenn Ihr diese Liste verbessern oder erweitern könnt würden wir uns sehr über Eure Mitarbeit freuen.