Der aktuelle Fall: Ein Urlauber buchte einen Ausflug von Hurghada nach Kairo. Unterwegs verunglückte der Bus und der Reisende wurde verletzt.
Er klagte auf Schmerzensgeld und bekam Recht.
Nach der Beschreibung des Ausflugs wies das Blatt darauf hin, dass der Ausflug nur bei dem Reiseleiter des Reiseveranstalters buchbar sei. Erst am Ende befand sich in erheblich kleinerer Schrift ein Hinweis, dass die Reiseleitung des Reiseveranstalters lediglich Vermittler des Ausflugsprogramms sei, während eine örtliche Agentur die Verantwortung für die Organisation und Durchführung trage.
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http://www.valuenet.de/php/newsContent. ... id=1055536
Gruß
Uli