Kerosinzuschläge können zurückgefordert werden
Verfasst: Mo 23 Feb, 2004 14:33
Verbraucherzentralen helfen mit Verbraucherinformation und Musterbrief.
Verbraucher, die im Jahre 2000 nachträglich für ihre Pauschalreise einen Kerosinzuschlag zahlen mussten, sollten diesen vom Reiseveranstalter zurück verlangen. Die meisten Reiseveranstalter haben bereits angekündigt, die zu Unrecht verlangten Beträge zu erstatten. Dabei ist allerdings Eile geboten: Die Verjährung dieser Ansprüche droht zum 31.12.2004.
Im Jahre 2000 hatten zahlreiche Reiseveranstalter einen nachträglichen Zuschlag mit der Begründung verlangt, dass die Treibstoffkosten gestiegen seien. Sie verwiesen dabei auf eine entsprechende Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Verbraucher, die ihren Urlaub antreten wollten, waren gezwungen, diese Reisepreiserhöhung zu bezahlen. Das hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen für unzulässig erklärt und Klarheit geschaffen, so zum Beispiel mit seinen Urteilen aus dem Jahr 2002 gegen die von alltours flugreisen GmbH und Bucher Reisen GmbH verwendeten Preiserhöhungsklauseln. Andere Reiseveranstalter wie airtours, TUI, LTU, ITS und NUR hatten ähnliche oder gleichlautende Klauseln benutzt und wurden von den Gerichten ebenfalls in ihre Schranken verwiesen. Sämtliche Urteile sind jetzt rechtskräftig.
Die Verbraucher-Zentrale Thüringen e.V. ruft daher alle Betroffenen auf, ihr Geld zurück zu verlangen. Wie das geht, erfahren Verbraucher in einer von den Verbraucherzentralen herausgegebenen Verbraucherinformation. Neben einem Musterbrief enthält sie auch eine Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung zum Thema.
Musterbrief Kerosinzuschlag.pdf
http://www.vzth.de/files/stories/247/Musterbrief%20Kerosinzuschlag.pdf
(Quelle Verbraucherzentrale)
Verbraucher, die im Jahre 2000 nachträglich für ihre Pauschalreise einen Kerosinzuschlag zahlen mussten, sollten diesen vom Reiseveranstalter zurück verlangen. Die meisten Reiseveranstalter haben bereits angekündigt, die zu Unrecht verlangten Beträge zu erstatten. Dabei ist allerdings Eile geboten: Die Verjährung dieser Ansprüche droht zum 31.12.2004.
Im Jahre 2000 hatten zahlreiche Reiseveranstalter einen nachträglichen Zuschlag mit der Begründung verlangt, dass die Treibstoffkosten gestiegen seien. Sie verwiesen dabei auf eine entsprechende Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Verbraucher, die ihren Urlaub antreten wollten, waren gezwungen, diese Reisepreiserhöhung zu bezahlen. Das hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen für unzulässig erklärt und Klarheit geschaffen, so zum Beispiel mit seinen Urteilen aus dem Jahr 2002 gegen die von alltours flugreisen GmbH und Bucher Reisen GmbH verwendeten Preiserhöhungsklauseln. Andere Reiseveranstalter wie airtours, TUI, LTU, ITS und NUR hatten ähnliche oder gleichlautende Klauseln benutzt und wurden von den Gerichten ebenfalls in ihre Schranken verwiesen. Sämtliche Urteile sind jetzt rechtskräftig.
Die Verbraucher-Zentrale Thüringen e.V. ruft daher alle Betroffenen auf, ihr Geld zurück zu verlangen. Wie das geht, erfahren Verbraucher in einer von den Verbraucherzentralen herausgegebenen Verbraucherinformation. Neben einem Musterbrief enthält sie auch eine Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung zum Thema.
Musterbrief Kerosinzuschlag.pdf
http://www.vzth.de/files/stories/247/Musterbrief%20Kerosinzuschlag.pdf
(Quelle Verbraucherzentrale)