Vorsicht mit fremden Bildern

Fragen zu Kameras oder Fotografiertechniken und alles sonstige was mit Bildern zu tun hat

Moderator: Uli

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Exi
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Beitragvon Exi » Sa 03 Apr, 2004 22:22

Hallo Isis!
Das ist ja das Blöde,wenn ein User hier was Postet was nicht auf seinem Mist gewachsen ist,kann man Dich als Betreiber der Website zur Kasse bitten.Das war ja der Fall in dem anderen Forum was ich meinte,da hat ein User was gepostet und ein Jahr später meldet sich ein Jurnalist und sagt es sei sein geistiges Eigentum---dann kam die Schlacht der Anwälte
Hoffe ich konnte Dir ein wenig helfen
L.G.Exi 8)

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Isis
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Beitragvon Isis » Sa 03 Apr, 2004 22:42

salam Exi

:shock: :shock: :shock:

das sind ja super aussichten ;(
dann kann ich schon mal meinen bauspaarer kündigen und das häuschen im grünen verkaufen oder wie … um für andere zu zahlen :(
nun soll ich jedes post und jedes bild usw. überprüfen ob es sonst wo schon im netz ist und ob es durch einen dritten hier im forum gepostet wurde.
.... ich glaub ich spinne :(...
das ist doch gar nicht machbar :( kannst du mir vielleicht das forum und wie das ausgegangen ist mal per PN schicken, denn das interresiert mich natürlich schon.

ma salama

...isis...

PS: warum soll den nicht reichen das die url vom urheber gepostet wird ?? ist doch auch werbung in unserem fall hier.

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Beitragvon Monster » So 04 Apr, 2004 12:06

Hallo , ich hab da mal was gefunden

Stephan Ott *
Linking und Framing - Ein Überblick über die Entwicklung im Jahre 2002
JurPC Web-Dok. 14/2003, Abs. 1 - 35

"Die Zeiten sind vorbei, in denen einfach hin und her gelinkt wurde, wie man will", soll Rene Hellwig, der Marketingchef von Meteodata, im März 2002 gesagt haben(1). Ganz so dramatisch stellt sich die Entwicklung des Rechts des Linking im Jahr 2002 zwar nicht da, trotzdem hat sich im vergangenen Jahr einiges getan. Das TDG wurde in Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie geändert, ohne dass eine Haftungsregelung für Links getroffen wurde, Suchmaschinenbetreiber streiten vor zahlreichen Gerichten in Europa um die Zulässigkeit ihrer Dienste, die British Telecom verliert in erster Instanz in New York im Streit um ihr angebliches Hyperlink-Patent und die Alpenrepublik wird von den Abmahnungen der Firma Meteodata erschüttert. Auf diese und einige andere Entwicklung des Jahres soll mit diesem Artikel hingewiesen werden. JurPC Web-Dok.
14/2003, Abs. 1

1. Meteodata

Seit Anfang des Jahres verschickt die Firma Meteodata an Betreiber von Websites, die Links auf die Website von Meteodata gesetzt haben, Rechnungen für die "unerlaubte Nutzung von Leistungen"(2). Bislang sind mehr als 100 solcher Fälle bekannt geworden. Angaben von Meteodata zufolge soll gar von etwa 900 Website-Betreibern aus Österreich, Deutschland und der Schweiz rückwirkend die Bezahlung einer Nutzungsgebühr gefordert worden sein. Unter Zugrundelegung eines Betrags von 75 Euro pro Monat und pro Wetterseite, würde sich damit insgesamt ein Streitwert von ca. 6,5 Mio. Euro ergeben(3). Abs. 2

In einem besonders extremen Fall wurde wegen eines framenden Links von einer Website einer österreichischen Schulklasse 92.388 Euro verlangt, die innerhalb von 10 Tagen bezahlt werden sollten. Nach einem Schriftwechsel mit Meteodata wurde die Forderung auf 1.668 Euro reduziert, des guten Willens wegen(4). Abs. 3

Wie viele der von den Rechnungen, die sich in einer Größenordnung von 1.668 und etwas mehr als 100.000 Euro bewegen sollen, betroffenen Webmaster diese beglichen haben, ist nicht bekannt. Eigenen Angaben nach hat Meteodata jedoch mittlerweile in zahlreichen Fällen Klage erhoben. Abs. 4

Am 28.6.2002 hat das LG Steyr(5) eine einstweilige Verfügung erlassen und es der beklagten Partei ab sofort verboten, "Wetterkarten der neun Bundesländer Österreichs oder sonstige Wetterkarten, die auf den Websites der klagende Partei dargestellt werden - ohne deren Zustimmung - im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web durch Verknüpfung mit einem Hyperlink dann zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, wenn damit nicht erkennbar ist, dass es sich dabei um eine Verknüpfung in Form eines Hyperlinks auf eine der Websites der klagenden Partei handelt." Der darüber hinausgehende Antrag von Meteodata, ein generelles Verbot des Framens ihrer Wetterkarten zu erreichen, wurde hingegen abgewiesen. Abs. 5

Beklagter in diesem Verfahren ist ein Bauunternehmen, das von seiner Website www.bernegger.at aus framende Links zu Wetterkarten von Meteodata gesetzt hatte. Unter der Darstellung der jeweiligen Wetterkarte befand sich der als Link ausgestaltete Beisatz: "Quelle: © METEO-data METEO-data". Die Links auf der Website des Unternehmens waren mit "Bauwetter" beschrieben(6). Abs. 6

Das LG Steyr stützte seine Entscheidung allein auf das Wettbewerbsrecht und sah in dem Verhalten des Beklagten eine sittenwidrige Übernahme einer fremden Leistung nach § 1 UWG. Ein Nutzer könne nicht erkennen, dass es sich um einen Link auf eine Webseite eines anderen Informationsanbieters handle. Aufgrund der Darstellung in einem Frame werde ihm dies auch nach dem Anklicken des Links nicht klar. Daraus ergebe sich zugleich, dass nicht jeder Frame wettbewerbswidrig ist. "Es muss nur für den Betrachter erkennbar sein, dass er von der Webseite des einen Anbieters nunmehr auf die Webseite eines anderen und damit erkennbar auf eine Leistung eines anderen greift. Entscheidend dabei ist, dass bereits beim Link, entweder durch einen entsprechenden Texthinweis oder aber durch die Ausgestaltung des Links selbst (der Link ist beispielsweise mit "Link zu ...." bezeichnet), hervorgeht, dass durch das Anklicken nunmehr auf eine andere (=fremde) Seite gesprungen wird. Wobei der Hinweis, dass es sich dabei um einen "Link" handelt ausreichend ist, wenn nach dem Aufruf auch der entsprechende WWW-Anbieter hervorgeht und dadurch keine Vermischung der Inhalte mit der eigenen Webseite hergestellt wird." Abs. 7

Das OLG Linz hat die Entscheidung in seinem Beschluss vom 29.8.2002 bestätigt und dem Rekurs der Beklagten wurde nicht stattgegeben(7). Sie habe die Wetterkarten unverändert, ohne jede eigene Leistung, auf ihrer eigenen Website angeboten und sich ein fremdes, schutzwürdiges Leistungsergebnis angeeignet. Auf die Gefahr einer Irreführung komme es bei der unmittelbaren Leistungsübernahme nicht an. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für unzulässig erklärt. Abs. 8

Dieser Aufsatz ist nicht die passende Stelle für eine umfassende Erörterung der wettbewerbsrechtlichen Problematik des Framing, einige wenige Anmerkungen zu dem geschilderten Sachverhalt sollen aber trotzdem gemacht werden(8). Dem OLG Linz ist insoweit zuzustimmen, als die Fallgruppe der unmittelbaren Leistungsübernahme an sich zunächst die Irreführung der Besucher nicht voraussetzt. Bezüglich Links besteht allerdings die Besonderheit, dass der Linkprovider selber keinerlei Kopie der verlinkten Webseite anfertigt und die fraglichen Wetterkarten von den Benutzern des Links einzig von dem Server abgerufen werden, auf dem sie von Meteodata zum Abruf bereit gehalten werden. Um im Zusammenhang mit Links von einer Leistungsübernahme sprechen zu können, ist es daher unerlässlich, dass ein Nutzer die Inhalte auf den verlinkten Seiten dem Linkprovider zurechnet und diesen für den eigentlichen Anbieter hält(9). Ohne einen entsprechenden Irrtum kann es nicht zu einer Leistungsübernahme kommen. Bei Surface und Deep Links ist eine solche anhand der erkennbar veränderten URL-Angabe in der Adresszeile des Browsers ausgeschlossen. Beim Framing hingegen ändert sich diese nicht und bleibt i.d.R. allein die URL der Webseite des Frameproviders sichtbar. Das hat aber nicht zwingend einen Irrtum über den Anbieter der Inhalte zur Folge. Hier sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Wenn sich in Verbindung mit dem Link ausdrückliche Angaben befinden, dass der Link einen Benutzer zu einem anderen Anbieter führt, ist selbst bei Frames eine Leistungsübernahme zwingend ausgeschlossen. Den Entscheidungen aus Österreich ist deshalb insoweit zuzustimmen, als Framing nicht immer wettbewerbswidrig sein muss. Auch im Ergebnis liegen die Gerichte richtig. Auf der Website des Bauunternehmens fanden sich keine Hinweise auf einen anderen Anbieter der Wetterkarten. Der Hinweis auf Meteodata neben den Wetterkarten lässt zwar keine Zweifel daran aufkommen, wer ihr Urheber ist und schließt eine Anmaßung einer Urheberschaft durch den Frameprovider aus, einen Rückschluss darauf, wer berechtigt ist, die Wetterkarten anzubieten, erlaubt er hingegen nicht. Ein Besucher der Website wird zwar nicht unbedingt davon ausgehen, dass ein Bauunternehmen selbst Wetterkarten für ganz Österreich herstellt. Er wird aber aufgrund der Darstellung der Karten in einem Frame annehmen, das Bauunternehmen sei aufgrund vertraglicher Abmachungen mit Meteodata zu dieser Darstellung befugt. Es wäre daher naheliegend gewesen, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung auf seine Wettbewerbswidrigkeit zu untersuchen. Dies ist allerdings von den Gerichten ebenso unerörtert gelassen worden wie die urheberrechtliche Problematik des Framens. Hier wäre es zumindest vertretbar, dem Frameprovider selbst die unmittelbare Verletzung von Verwertungsrechten des Urhebers vorzuwerfen. Zumindest das LG Steyr dürfte dieser Auffassung nicht gewesen sein. Ansonsten hätte es dem weitergehenderen Antrag von Meteodata stattgeben müssen.



4. Haftung für Links

In den letzten Jahren stand die Einordnung des Linking in die verschiedenen Absätze des § 5 TDG im Mittelpunkt der Diskussion. Mit dem Gesetz über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr vom 9.11.2001(26) wurde § 5 TDG aufgehoben und in Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie(27) ein neuer Abschnitt über die Verantwortlichkeit der Inhalteanbieter in den §§ 8-11 TDG verankert. Eine ausdrückliche Regelung für Links findet sich nicht. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass die E-Commerce-Richtlinie diesen Aspekt bewusst ungeregelt belassen hat. Nach Art. 21 der E-Commerce-Richtlinie soll die Frage der Verantwortlichkeit der Linkprovider erst einer weiteren Prüfung unterzogen werden. Abs. 18

Der deutsche Gesetzgeber hat - entgegen der Forderung des Bundesrats(28) - davon abgesehen, Regelungen zur Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit Hyperlinks zu schaffen. Er sah die wissenschaftliche Diskussion als noch nicht abgeschlossen an und wollte sich daher noch nicht auf eine Bestimmung festlegen. Es solle zunächst bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften verbleiben(29). Dies ist umso bedauerlicher, als deshalb Rechtssicherheit in diesem zentralen Bereich des Internetrechts nicht einkehren wird und es mittlerweile international zahlreiche Vorbilder gibt. Neben den USA, in denen der DMCA eine ausführliche Regelung trifft(30), haben seit 2002 auch Südafrika(31) und Österreich(32) Bestimmungen zur Haftung für Links erlassen. In Spanien wurde anlässlich der Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie die Haftung des Betreibers von Suchmaschinen geregelt(33). Abs. 19

In der Literatur in Deutschland wurde 2002 die Frage nach einer analogen Anwendung der Haftungsbestimmungen des TDG auf Links diskutiert und überwiegend abgelehnt, da der Gesetzgeber Links ausdrücklich nicht mit dem TDG regeln wollte(34). Ein Erst-Recht-Schluss, dass derjenige nicht strenger haften darf, der nur auf fremde Inhalte verweist, als derjenige, der sie selbst gespeichert hat, wird angesichts des Wortlauts des § 11 TDG und der Ausrichtung auf einen technischen Speichervorgang verneint(35). Ob Gerichte in Zukunft von einer Haftungsprivilegierung für Links ausgehen werden, erscheint daher fraglich. Das OLG München hat es jedenfalls nicht getan und ist dabei sogar so weit gegangen, dass ein Linksetzer mit seiner Verweisung eine Internet-Verkehrssicherungspflicht übernehme(36). Der Linksetzer gehe bewusst das Risiko ein, dass die Verweisungsseite später geändert wird. Jedem Internetnutzer sei das Problem späterer Änderungen der Seite, auf welche verwiesen wird, bekannt. Abs. 20

Unter besserer Berücksichtigung der Gegebenheiten des Internets darf sich das Bezirksgericht Zürich rühmen, die Haftung für Links mit sachgerechten Kriterien begrenzt zu haben(37). Dieses hat Thomas Stricker, Informatik-Assistenzprofessor an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich, vom Vorwurf des Verstosses gegen das Antirassismusgesetz (Art. 261 bis StGB) freigesprochen. Dieser hatte Links zur antirassistischen Website Stopp-the-hate.org gesetzt, die ihrerseits fremdenfeindliche Webseiten verlinkt, damit sich die Besucher ihrer Seite selbst ein Bild von diesen Gruppierungen machen können. Abs. 21

Das Bezirksgericht Zürich führte zunächst allgemein zu Links aus: "Was die Bedeutung von Links im Internet betrifft, so stellen sie das zentrale Instrument des Internet dar, ohne welches der reibungslose Informationsfluss im Internet nicht möglich wäre. Es kann sogar ohne Übertreibung festgehalten werden, dass das Internet ohne Links nicht denkbar wäre und nicht funktionieren würde. Diese Tatsache gilt es bei der Frage, inwiefern sich jemand durch das Setzen von Links strafbar machen kann, zu berücksichtigen, soll nicht die Benutzung des Internet durch eine uferlose Strafbarkeit im Ergebnis verunmöglicht werden." Maßgeblich sei daher, ob sich der Linkanbieter den fremden Inhalt zu eigen macht. Dieses Kriterium berücksichtige hinreichend die Bedeutung von Links für das Internet und die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit. Bei der Beurteilung eines Falles spiele insbesondere der konkrete Kontext des Links, der thematische Bezug des Links und die Link-Methode eine Rolle.



Fußnoten:
(1) Vgl. Fiutak, Abmahnwelle: 10.000 Euro für einen Link, http://news.zdnet.de/story/0,,t110-s2105340,00.html.
(2) Siehe die Dokumentation einiger Fälle unter http://www.e-steyr.com/meteodata/ oder http://www.bvr-nt.de/wetter/meteodata-geschichte.htm.
(3) Vgl. derStandard.at, Millionenklagen wegen Website-Links, http://derstandard.at/?id=999316.
(4) Siehe http://members.vol.at/switz/werico/.
(5) LG Steyr, http://www.i4j.at/entscheidungen/lg_st_58_02b.htm.
(6) Siehe http://web.archive.org/web/200102190346 ... negger.at/.
(7) OLG Linz, http://www.bvr-nt.de/wetter/EV2_MD-B.pdf.
(8) Siehe auch die Anmerkungen zu den Entscheidungen von Schmidbauer, Eins zu Null für Meteodata, http://www.i4j.at/news/aktuell23.htm und glossae meteodatae, http://www.i4j.at/news/aktuell24.htm.
(9) Siehe zur Möglichkeit einer Leistungsübernahme durch Links auch Plaß, Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs- und Haftungsrecht, WRP 2000, 599, 606; Wiebe, "Deep Links" - Neue Kommunikationsformen im Wettbewerb aus lauterkeitsrechtlicher Sicht, WRP 1999, 734, 737; Worm, Die Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten durch das Setzen von Hyperlinks, Inline-Frames und Meta-Tags, Dissertation, Frankfurt / M. u.a. 2002, S. 112.
(26) BGBl. I, S. 3721 ff.
(27) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), ABlEG Nr. L 178/1 vom 17.7.2000.
(28) Vgl. Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG), BT-Drucks. 14/6098, S. 34.
(29) Vgl. Entwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG), BT-Drucks. 14/6098, S. 37.
(30) Vgl. § 512 d DMCA. Zur Haftung für Links in den USA nach dem DMCA Bettinger/Freytag, Privatrechtliche Verantwortlichkeit für Links, CR 1998, 545, 553 ff.; Pankoke, Von der Presse- zur Providerhaftung, München 2000, S. 116 ff.
(31) Vgl. Electronic Communications and Transactions Bill: 80 - Information location tools.
(32) Vgl. § 17 ECG.
(33) Vgl. Barcelò, Spanish Implementation of the E-Commerce Directive, CRI 2002, 112, 114.
(34) Vgl. Schardt/Lehment/Peukert, Haftung für Hyperlinks im Internet, UFITA 2001/III, 841, 884; Ensthaler/Bosch/Völker/Weidert, Handbuch Urheberrecht und Internet, Heidelberg 2002, S. 399 ff.; Müglich, Auswirkungen des EGG auf die haftungsrechtliche Behandlung von Hyperlinks, CR 2002, 583, 591. Für eine Anwendung des § 11 TDG auf Links Hütig in: Moritz/Dreier (Hrsg.), Rechts-Handbuch zum E-Commerce, S. 532 ff. Vgl. ferner Koch, Zur Einordnung von Internet-Suchmaschinen nach dem EGG, K&R 2002, 120 ff., für eine analoge Anwendung des § 10 TDG bei Suchmaschinen.
(35) Vgl. Spindler, Verantwortlichkeit und Haftung für Hyperlinks im neuen Recht, MMR 2002, 495, 497 f.
(36) Vgl. OLG München ZUM-RD 2002, 360 f. = http://www.jurpc.de/rechtspr/20020262.htm. Kritisch zu diesem Urteil Dippelhofer, Verkehrssicherungspflicht für Hyperlinks?, JurPC Web-Dok. 304/2002, http://www.jurpc.de/aufsatz/20020304.htm.
(37) Bezirksgericht Zürich, http://www.jurpc.de/rechtspr/20020337.htm.


Ich hoffe mal das ich das richtig gemacht habe mit denn Quellen *lol*




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Beitragvon Monster » So 04 Apr, 2004 12:11

Und noch was zum Thema:

Urheberrecht
letzte Änderung 14.3.2004

Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
Das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt sowohl das Urheberrecht im engeren Sinn, dessen Schutzgegenstand das Werk ist, als auch die sog. verwandten Schutzrechte, auch Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte genannt.

Der zentrale Begriff des Urheberrechtes ist das Werk. Geschützt ist nicht das Werk an sich (also der Konsum des Werkes durch Ansehen oder Anhören), sondern nur bestimmte Verwertungsarten (Vervielfältigung, Verbreitung, Vermieten und Verleihen, Senden, Vortrag, Aufführung und Vorführung sowie öffentliche Zurverfügungstellung).

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen, die den Gebieten der Literatur (inkl. Sprachwerke, einschließlich Computerprogramme), der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst zuordenbar sind. Der Werkbegriff ist von der Judikatur durch eine Reihe von Positiv- und Negativdefinitionen entwickelt worden. Das Werk muss Ergebnis geistiger Tätigkeit sein. Der Geistesblitz allein ist noch kein Werk. Die Idee muss eine Form gefunden haben. Sie muss Ausdruck der Individualität ihres Urhebers sein. Werke müssen etwas Neues und Originelles darstellen: entweder durch ihren Inhalt, durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form; nur dann werden sie geschützt. Die individuelle geistige Leistung muss sich vom Alltäglichen und Üblichen abheben. Eine besondere Werk- oder Gestaltungshöhe wird seit der OGH-Entscheidung "Bundesheer-Formblatt" (4 Ob 36/92) nicht mehr verlangt.

Website: Da das UrhG die geschützten Werke taxativ (d.h. vollständig) aufzählt und die Website dort nicht erfasst ist, genießt sie als solche keinen urheberrechtlichen Schutz. Allerdings können Teile davon - Fotos, Graphiken, Texte oder Programme, Musik- oder Videostücke sehr wohl urheberrechtlichen Schutz genießen. Darüber hinaus kann die gesamte Website entweder als Datenbankwerk oder als (einfache) Datenbank geschützt sein oder das Design als Gebrauchsgraphik Schutz genießen.

Bei Fotos besteht neben dem Werkschutz nach § 3 UrhG auch noch ein separater Lichtbildschutz (§ 73 UrhG), der auch für Fotos gilt, die keine Werke im Sinne des § 1 UrhG sind. Allerdings ist der Anspruch an die "Werkhöhe" beim Lichtbild seit der "Eurobike"-Entscheidung des OGH vom 12.9.2001 (siehe unter Entscheidungen) sehr gering, sodass auch die meisten Amateurfotos Werkschutz genießen. Alle anderen Fotos (z.B. Passfotos) sind nach § 73 UrhG geschützt. Einzige Voraussetzung ist, dass sie mit einem fotographischen Verfahren hergestellt werden; darunter fällt auch die Digitalfotographie. Man kann daher davon ausgehen, dass alle Fotos entweder Werkschutz oder Leistungsschutz genießen.

Bei Datenbanken besteht neben dem Schutz als Sammelwerk (Datenbankwerk nach § 40 f UrhG), auch ein Schutz nach §§ 76c und 76d UrhG idF BGBl 1998/25, wenn die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Datenbank eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erforderte. Während sich der Schutz der Datenbankwerke auf ihre Struktur, nicht aber auf ihren Inhalt bezieht, erstreckt sich das Schutzrecht eigener Art auf den Inhalt der Datenbank (somit auf die gesammelten Daten selbst, die ihrerseits keinen Werkcharakter aufweisen müssen), indem es die Gesamtheit dieser Daten oder wesentliche Teile davon gegen unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung schützt.



Das Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG)
Diese Bestimmung ist ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im UrhG geregelt ist; es regelt den Schutz des Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes (nicht der Abbildung an sich). Dabei genügt es, dass die Person des Abgebildeten erkennbar ist.

Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen ohne Zustimmung der Abgebildeten ist aber nicht gänzlich untersagt, sondern hängt davon ab, ob dadurch "berechtigte Interessen" des Abgebildeten (oder im Todesfall) naher Angehöriger verletzt werden. Dabei kommt es auch auf den Zusammenhang der Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung ist etwa dann zulässig, wenn die Abbildung nicht in einem negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es zwar nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, die Judikatur ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich streng. Es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen immer die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen, bevor man Personenbilder ins Internet stellt (siehe etwa die Entscheidung "Arbeitnehmerfoto").

Die bisherigen Entscheidungen betreffen überwiegend Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Künstler, Straftäter) durch Zeitungen. Durch das Internet werden aber in viel größerem Umfang Personenfotos auch durch Private veröffentlicht. Durch das Aufkommen von Kamera-Handys bekommt das Recht am eigenen Bild eine ganz neue Dimension. Man kann noch nicht vorhersagen, wie die Rechtsprechung darauf reagieren wird und wo die Grenze zwischen Schutz der Privatsphäre und dem neuen Veröffentlichungstrend gezogen werden wird.

Unproblematisch sind etwa Aufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten, wenn dabei zufällig auch Personen mit abgebildet werden.

OGH (SZ 28/205): Durch § 78 soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere auch dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt.

Siehe auch Beispiele unter FAQ Nr. 2.2



Die Privatkopie
Durch die Urheberrechtsnovelle 2003 wurde das Recht der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch (§ 42 UrhG) wesentlich eingeschränkt. Vervielfältigungen auf anderen Trägern als Papier dürfen nur mehr für den privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke angefertigt werden; außerdem steht der Privatgebrauch nur mehr natürlichen Personen zu. Hier finden Sie eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung in Österreich und Deutschland:

Privatkopie Ö

Privatkopie D



Pressespiegel
Wird ein Pressespiegel durch (digitale) Kopie der Originalbeiträge und Übernahme in das eigene Medium hergestellt, liegt eine urheberrechtlich relevante Verwertung (Vervielfältigung) vor. Trotzdem ist die Zustimmung nicht in jedem Fall erforderlich, die Abgrenzung ist aber relativ schwierig, weil es dabei darauf ankommt, um welche Art von Artikel es sich handelt:

Ein "Sprachwerk" im Sinne des § 2 UrhG ist wie jedes andere Werk im Sinne des UrhR geschützt; eine Vervielfältigung oder auch jede andere Verwertung bedarf der Zustimmung des Urhebers. In einer Zeitung sind dies vor allem Fachartikel oder Kommentare.

Artikel über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesthemen im Sinne des § 44 Abs. 1 UrhG dürfen vervielfältigt und verbreitet werden, wenn das nicht ausdrücklich verboten wurde ("Rechte vorbehalten").

Einfache Mitteilungen darstellende Presseberichte (vermischte Nachrichten, Tagesneuigkeiten) genießen gem. § 44 Abs. 3 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz, sie dürfen aber gem. § 79 UrhG (Nachrichtenschutz) erst dann übernommen werden, wenn seit ihrer Erstveröffentlichung 12 Stunden vergangen sind.

Die Herstellung eines Online-Pressespiegels durch bloße Übernahme der Titel und allenfalls Untertitel und deren Verlinkung auf den Original-Artikel ist urheberrechtlich unbedenklich, solange dadurch nicht ein wesentlicher Teil des gesamten Online-Mediums übernommen wird (Datenbankschutz).



Ein nach dem UrhG eingeräumtes Recht ist einschränkend auszulegen
Der Inhaber von Rechten kann immer nur die Rechte weitergeben, die er selbst hat, und dabei ist das UrhG sehr restriktiv.

Beispiel: Wenn Sie sich beim Fotographen ein Passfoto machen lassen, erwerben Sie nur das Recht, die übergebenen Papierabzüge zu nutzen; Sie dürfen das Passfoto aber ohne ausdrückliche Zustimmung des Fotographen weder kopieren, noch scannen und ins Internet stellen.

Auch wenn alles, was im Internet zugänglich ist (Texte, Bilder, Multimedia), veröffentlicht ist, erlaubt dies nur eine private Nutzung dieser Inhalte, aber keine weitergehende Verwendung, insbesondere keine Weitergabe oder eigene Veröffentlichung.

Beispiel: Einen Text, beispielsweise einen juristischen Aufsatz aus rechtsprobleme.at, darf man nicht kopieren und auf die eigene Website stellen; ebenso einen Presseartikel aus einem Online-Medium. Diese Inhalte dürfen auch nicht in ausgedruckter Form weitergegeben werden.


Urheberrecht ohne ©
Zwischen dem europäischen und dem amerikanischen Urheberrecht besteht ein Wesensunterschied, der darin liegt, dass nach dem europäischen System die Verwertungsrechte ohne besonderen Hinweis (© - Symbol) solange beim Hersteller des Werkes liegen, als dieser sie nicht weitergegeben hat. Das gilt selbstverständlich auch für jeden Text und jedes Bild. Allerdings kann der Urheber nach § 20 UrhG bestimmen, dass das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist, die dann auch beibehalten werden muss.

Der Begriff "Copyright" sollte bei uns überhaupt nicht verwendet werden, weil er nicht mit dem Urheberrecht gleichgesetzt werden kann; er bezieht sich unter Umständen nur auf den Teilbereich Vervielfältigungsrecht.


Ansprüche des in seinen Rechten Verletzten:
Unterlassungsanspruch § 81 UrhG:
Auf Unterlassung kann entgegen verbreiteter Meinung auch dann geklagt werden, wenn die Urheberrechtsverletzung bereits beseitigt wurde, da schon bei einer einmaligen Urheberrechtsverletzung angenommen wird, dass Wiederholungsgefahr besteht, der Verletzer also wieder Urheberrechtsverletzungen begehen werde. Die Rechtsprechung ist hier ziemlich streng und stellt hohe Anforderungen an den Gegenbeweis. Nur wenn dem Beklagten der Gegenbeweis gelingt, d.h. er den Beweis erbringen kann, dass er mit Sicherheit das Urheberrecht des Klägers nicht mehr verletzen wird, gewinnt der Beklagte in diesem Punkt den Prozess und bekommt in diesem Streitpunkt seine Kosten ersetzt.

Beseitigungsanspruch § 82 UrhG:
Dieser ist eine Folge des Unterlassungsanspruches und geschieht im Internet einfach durch Löschung der digitalen Inhalte. Ein Sonderproblem kann hier durch diverse Speicherungen in Caches und Archiven von Suchmaschinen entstehen. Hier wird man vom Verletzer verlangen müssen, dass er die Löschung solcher Inhalte verlangt, soweit ihm dies zumutbar ist. Zumutbar ist auf jeden Fall eine Überprüfung der gängigsten Suchmaschinen auf die von der Urheberrechtsverletzung betroffenen Inhalte und ein Antrag auf Löschung dieser Inhalte an den Suchmaschinenbetreiber.

Urteilsveröffentlichung § 85 UrhG:
Wird auf Unterlassung oder Beseitigung geklagt, hat das Gericht dem siegreichen Kläger bei Vorliegens eines berechtigten Interesses die Befugnis einzuräumen, den Urteilsspruch auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Der Umfang der Veröffentlichung richtet sich nach der Verbreitung der Urheberrechtsverletzung. Bei einer Urheberrechtsverletzung im Internet wird man auch von einer Veröffentlichung im Internet ausgehen müssen, was die Kosten im Vergleich zu einem Printmedium verringern dürfte.

Angemessenes Entgelt § 86 UrhG:
Dessen Höhe orientiert sich daran, was üblicherweise für eine gleichartige Leistung bei im vorhinein eingeholter Einwilligung des Urhebers bezahlt hätte werden müssen. Dazu kann die unverbindlichen Verbandsempfehlung der Bundesinnung für Berufsfotographen herangezogen werden.

Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes § 87 UrhG:
Bei Verschulden ist Schadenersatz in mindestens der doppelten Höhe des angemessenen Entgeltes zu leisten; dabei handelt es sich um einen pauschalierten Schadenersatz, bei dem weder nachgewiesen werden muss, dass ein Schaden eingetreten ist, noch wie hoch dieser tatsächlich ist (OGH 4 Ob 63/98p).
Auch der entgangene Gewinn ist bereits bei leichtem Verschulden zu ersetzen. Daneben besteht auch noch ein Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes, den der Schädiger mit der Verletzung erzielt hat (meist schwierig zu beweisen).

Rechnungslegung § 87a UrhG:
Wen ein Entgelts- oder Vergütungsanspruch trifft (§§ 86 und 87), ist auch zur Rechnungslegung verpflichtet. Der Verletzte kann diese Rechnungslegung durch einen Sachverständigen prüfen lassen. Wenn sich bei der Prüfung ein höherer Betrag als bei der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten des SV vom Verletzer zu tragen, sonst von dem, der die Prüfung verlangt hat.

Prozesskosten
Diese sind meist höher, als Entgelt und Schadenersatz zusammen (es wäre denn, es geht um sehr viele Bilder), da vor allem das Unterlassungsbegehren meist sehr hoch bewertet wird und damit die Gerichts- und Anwaltskosten hoch sind. Der Grund dafür liegt einerseits darin, dass der Weg zum OGH von der Höhe des Streitwertes abhängig ist und andererseits auch nach den Autonomen Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte solche Streitigkeiten relativ hoch bewertet werden, weil es sich (bisher) nicht um Allerweltsstreitigkeiten handelt.

Ob der Urheberrechtsverletzer den pauschalierten Schadenersatz nach § 87 neben dem angemessenen Entgelt nach § 86 zu bezahlen hat (somit insgesamt den dreifachen Lizenzbetrag, ist strittig. In der Entscheidung 4 Ob 63/98p ist der OGH gegen die Meinung von Franz Mahr (MR 1994, 189) der Meinung Koziols (Beiträge zum Urheberrecht IV, 60 f) gefolgt, wonach § 86 und § 87 nur alternativ zur Anwendung kämen, was in der Regel bei Verschulden zur Zahlung der doppelten Lizenzgebühr und ohne Verschulden zur Zahlung der einfachen Lizenzgebühr führen wird.



Haftung ohne Verschulden
Die Haftung nach dem UrhG setzt kein Verschulden voraus, d.h. man haftet auch, wenn man gar nicht weiß, dass man in ein fremdes Urheberrecht eingegriffen hat (allerdings sind die Ansprüche unterschiedlich).

Ein Verschulden des Urheberrechtsverletzers liegt in der Regel immer vor, wenn er wusste oder damit rechnen musste, dass ihm die Berechtigung zur Verwendung des fremden Werkes fehlt. Kein Verschulden wird man annehmen können, wenn der Verletzer die Zustimmung eingeholt hat und nicht wissen konnte, dass der Werkinhaber selbst nicht über die notwendige Berechtigung verfügte.

Beispiel: A fragt B, ob er ein Bild von dessen Website auf seine eigene übernehmen darf. Dieser stimmt zu, sagt aber nicht, dass die Zeichnung nicht von ihm selbst, sondern von C stammt und er diese ohne dessen Zustimmung übernommen hat oder nicht über das Recht zur Weitergabe verfügt. C kann A wegen der Verwendung der Zeichnung direkt belangen. A muss sich wegen seines Schadens an B halten.


Klage ohne vorherige Aufforderung
Es gibt immer wieder ein böses Erwachen, wenn ein Urheberrechtsverletzer plötzlich ohne Vorankündigung, insbesondere ohne vorherige Unterlassungsaufforderung, eine zivilrechtliche Unterlassungsklage, verbunden mit den übrigen Ansprüchen des UrhG zugestellt bekommt. Eine solche vorherige Warnung ist bei Urheberrechtsverletzungen deswegen nicht erforderlich, weil bereits bei einmaligem Verstoß vermutet wird, dass Wiederholungsgefahr besteht. Der Beklagte müsste in dieser Situation beweisen, dass aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise keine Wiederholungsgefahr mehr besteht und daher die Klage nicht notwendig war, was aber sehr schwierig ist. Der Beklagte verliert also den Prozess, auch wenn er die Urheberrechtsverletzung sofort beseitigt; die Kosten können auch bei einem kurzen Verfahren enorm sein.


Streitwert ist nicht gleich Forderung
Man darf sich aber nicht durch die Beträge irritieren lassen, die auf der Klage draufstehen. Wenn es dort heißt "Unterlassung - Strw. EUR 30.000" heißt das nicht, dass Sie 30.000 EUR bezahlen müssen. Begehren, die nicht in Geld bestehen, müssen in einer Klage bewertet werden und nach diesem "Streitwert" richten sich die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.


Vermeiden ist besser als zahlen
Es ist damit zu rechnen, dass auf die Gerichte eine Welle von Klagen aus dem Urheberrecht zukommen wird. Da derartige Prozesse meist sehr teuer sind - ein Prozess wegen eines einzigen Fotos kostet schnell über EUR 10.000,-- - ist es auf jeden Fall angebracht, zur Vermeidung von Problemen entweder fremde Werke nicht zu verwenden oder jeweils die Erlaubnis zur Publikation im Internet (nachweislich) einzuholen und sich dabei auch bestätigen zu lassen, dass der Inhaber der Rechte auch zu deren Weitergabe berechtigt ist. Selbst wenn es nicht zu einem Prozess kommt, kann eine Unterlassungsaufforderung durch einen Rechtsanwalt (in Deutschland Abmahnung genannt) ein Vielfaches von dem kosten, was die Nutzungsgebühr (Lizenz) für das Werk ausgemacht hätte.



Die Verwertungsgesellschaften
Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Rechte und Ansprüche der Künstler wahr. Rechtliche Grundlage ist das Verwertungsgesellschaftengesetz 1936. Es folgt eine Übersicht der österreichischen Gesellschaften, die leider noch nicht alle den Sprung in das Internet geschafft haben:

AKM, Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger reg. Gen.m.b.H.
Befasst sich mit den Verwertungsrechten der Tonkunst
Website: www.akm.co.at

Austro-Mechana, Gesellschaft zur Verwaltung und Auswertung mechanisch musikalischer Urheberrrechte Ges.m.bH.: Nimmt Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte auf Ton- und Bildtonträgern sowie bestimmte Vergütungsansprüche der musikalischen Urheber (Komponisten und Textautoren) und der Musikverleger wahr.
1030 Wien, Baumannstraße 10, Website: www.aume.at

Literar Mechana, Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte Ges.m.b.H.
Nimmt Vergütungsrechte für Autoren und Verleger wahr.
1060 Wien, Linke Wienzeile 18, Tel. +43 1 5872161
E-Mail: ifpi@ifpi.at

LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.b.H.
A-1010 Wien, Schreyvogelgasse 2/5, Tel. +43 1 5356035
Email: ifpi@ifpi.at

LVG Staatlich genehmigte literarische Verwertungsgesellschaft reg.Gen.
A-1060 Wien, Linke Wienzeile 18 Tel. +43 1 5872161-0

Musik Edition Gesellschaft zur Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen aus Musikeditionen reg. GenmbH
Graphische Aufzeichnung versch. Musik des 20. und 21. Jahrhunderts
Website: www.uemusic.at

ÖSTIG, Österreichische Interpretengesellschaft
A-1060 Wien, Bienengasse 5 Tel. +43 1 5877974
E-Mail: lsg-vie@netway.at

VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien
Nimmt Vergütungsrechte für Filmhersteller und andere vergleichbare Rechteinhaber wahr
Website: www.vam.cc

VBK Verwertungsgesellschaft bildender Künstler
Rechte und Ansprüche der bildenden Künstler
A-1120 Wien, Tivoligasse 6, Website: http://www.vbk.at/

VBT Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton
Urheber- und Leistungsschutzrechte der Produzenten von Musikvideos
A-1010 Wien, Habsbergergasse 6-8 Tel. +43 1 5356035, E-Mail ifpi@ifpi.at

VDFS Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaffende Gen.m.b.H.
Verschiedene Rechte und Ansprüche der Filmschaffenden
1010 Wien, Bösendorferstraße 4, Website: www.vdfs.at

VGR Verwertungsgesellschaft Rundfunk
A-1136 Wien, Würzburggasse 30, Tel. +43 1 87878 2300
E-Mail: bettina.cerny-veits@orf.at


Die Urheberrechtsnovelle 2003
In Österreich wäre bis 22.12.2002 die Info-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nr. L 167 vom 22/06/2001 S. 0010 - 0019) umzusetzen gewesen; aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen und der sehr umstrittenen Materie wurde die Novelle erst am 29.4.2003 im Parlament verabschiedet; sie ist am 1.7.2003 in Kraft getreten. Einen Überblick über die wesentlichsten Änderungen finden Sie bei Medien & Recht.

Der Hintergrund der Info-Richtlinie

Mit der Info-Richtlinie setzen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die beiden WIPO-Verträge von 1996 um. Mit diesen beiden sogenannten „Internet-Verträgen“ (dem WIPO-Urheberrechtsvertrag und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger) hatte die Weltorganisation für geistiges Eigentum den Urheberrechtsschutz an das digitale Zeitalter angepasst.

Die Richtlinie harmonisiert die wichtigsten Rechte der Urheber und einiger anderer Rechteinhaber, den Rechtsschutz für Kopierschutzvorrichtungen und die Rechteverwertung und legt bestimmte Ausnahmen vom Urheberrecht fest. Neben der Verhinderung der Umgehung von Kopierschutz-Mechanismen hat sie durch eine Ausnahmeregelung für das Caching klargestellt, dass die technisch bedingten Vervielfältigungen von den Urhebern nicht untersagt werden können. Daneben wurde mit dem "öffentlichen Zugänglichmachen" (in Ö. nunmehr "Zurverfügungstellung" § 18a UrhG) eine neue Verwertungsart eingeführt, mit der vor allem Websites erfasst werden.

ORF-Artikel vom 25.3.2003

ORF-Artikel vom 6.4.2003

Standard-Artikel vom 26.4.2003

ORF-Artikel vom 28.4.2003

Standard-Artikel vom 27.6.2003

Materialien und Umsetzung in Österreich

Richtlinie 2001/29/EG

Entwurf - Urheberrechtsgesetz-Novelle 2002

Regierungsvorlage (weicht vom Entwurf des BMJ ab)

Bericht des Justizausschusses mit Abänderung

Novelle BGBl I 32/2003

UrhG mit eingearbeiteter Novelle

Die Privatkopie in Österreich - Gegenüberstellung alte/neue Fassung

Die Umsetzung schreitet zurück

Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen bei Medien & Recht

Die Reform in Deutschland u.a.

Deutsches UrhG alt

Materialien zur Umsetzung der Info-Richtlinie in Deutschland

Die beschlossene Novelle in Deutschland

Gesetz zur Regelung des Urheberrechtes in der Informationsgesellschaft vom 10.9.2003

Die Privatkopie in Deutschland - Gegenüberstellung alte/neue Fassung

Zusammenfassung der Neuerungen in Deutschland bei remus

FAQ zum neuen Urheberrecht bei Dr. Bahr

Stand der Umsetzung in der EU

Implementing the EU Copyright Directive (fipr)



Die nächste Urheberrechtsnovelle
In der EU wird derzeit ein Entwurf einer Urheberrechtsverschärfungsrichtlinie ("Intellectual Property Enforcement" Directive) verhandelt.

EU schützt geistiges Eigentum: Heise online, 19.2.2004

Mathias Hannich, Richtlinie zum Schutz er Rechte an geistigem Eigentum auf Abwegen; 5.10.2003, Artikel auf Telepolis

Franz Schmidbauer, Kampf den "Urheberrechtsverbrechern", 3.10.2003, Artikel auf Internet4jurists

EU-Provider sollen Userdaten preisgeben, 2.10.2003, ORF-Artikel

"Download-Direktive" im EU-Parlament, 9.3.2004, ORF-Artikel

Europaparlament bläst zum Halali auf die Tauschbörsennutzer, 9.3.2004, Artikel bei Heise Online

Directive on measures and procedures to ensure the enforcement of intellectual property rights - Entwurf bei ipjustice.org, Stand 16.2.2004

RL-Vorschlag deutsch, Stand 30.1.2003

RL-Vorschlag und Änderungen, Bericht auf europarl


Links
Zur urheberrechtlichen Sonderproblematik des "Framings" oder "Inline-Linkings" siehe unter Linkhaftung.

Kurzinfo Urheberrecht bei AKM mit Links zu Verwertungsgesellschaften

Urheberrechtsgesetz

EU-Dokumente zum Urheberrecht





Monster

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Beitragvon Uli » So 04 Apr, 2004 12:41

Klasse monster,
da haste ja ech einige gute Infos gefunden, auch das was mich so brennend interessiert hat:

Klage ohne vorherige Aufforderung
Es gibt immer wieder ein böses Erwachen, wenn ein Urheberrechtsverletzer plötzlich ohne Vorankündigung, insbesondere ohne vorherige Unterlassungsaufforderung, eine zivilrechtliche Unterlassungsklage, verbunden mit den übrigen Ansprüchen des UrhG zugestellt bekommt. Eine solche vorherige Warnung ist bei Urheberrechtsverletzungen deswegen nicht erforderlich, weil bereits bei einmaligem Verstoß vermutet wird, dass Wiederholungsgefahr besteht. Der Beklagte müsste in dieser Situation beweisen, dass aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise keine Wiederholungsgefahr mehr besteht und daher die Klage nicht notwendig war, was aber sehr schwierig ist. Der Beklagte verliert also den Prozess, auch wenn er die Urheberrechtsverletzung sofort beseitigt; die Kosten können auch bei einem kurzen Verfahren enorm sein.


Ich find das echt heftig!
Hätt ich nicht gedacht!
Vielleicht sollte man tatsächlich im Forum mal ne große Bereinigungsaktion machen :shock:
Zumindestens was die Fotos betrifft.
Das mit den Zitaten seh ich nicht so als kritisch.

Amazon-Bilder find ich übrigens weniger tragisch, weil die ja sogar Geld dafür zahlen, dass man für sie Werbung macht und verlinkt.

Gruß
Uli

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Beitragvon makadi » So 04 Apr, 2004 12:52

Hallo und vielen Dank für die vielen Informationen.
Werde ich wohl oder übel zahlen müssen. Aber als Inhaber einer
Website mit Forum ist das auch ziemlich übel oder?
Vor allem wenn sich das rumspricht, das man eigentlich sein Geld
im Netz leicht verdienen kann.
Was meint Ihr, man ist letztendlich der Looser. Und wenn man jemanden
zum Feinde hat? Kann auch übel ausgehen?
Kerstin

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Beitragvon Uli » So 04 Apr, 2004 12:57

Stimmt Kerstin,

ich werd demnächst ins Internetcafe gehn und ganz anonym meine Ägypten-Fotos in sämtliche Foren schmeissen und hinterher Geld einklagen. :shock:

Ganz richtig ist das nicht.
Vielleicht sollte man bei den grossen professionellen Foren mal nachhorchen, wie die das so sehen. Denn BBC-Code (die Möglichkeit Bilder einzufügen) haben ja die meisten Foren.

Gruß
Uli

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Beitragvon Uli » Mi 07 Jul, 2004 19:11

Heute ein sehr interessanter Artikel im Kölner Stadtanzeiger zum Thema:
http://www.ksta.de/servlet/ContentServe ... 6164418244

Am liebsten würde ich ihn komplett hier rein kopieren, aber verstoße ich damit gegen das Urhebergesetz???
Wen das Thema interessiert sollte sich den Artikel durchlesen. Thema ist die derzeitige Abmahnwelle von kleinen Homepagebesitzern.

Hier ein Ausschnitt:
Die Gesangslehrerin Katja Zimmermann (Name geändert) war mit ihrer Homepage zufrieden. Nur eins fehlte noch: eine kleine Anfahrtsskizze zu ihrer Wohnung, wo sie Interessenten in die Geheimnisse der Vokalharmonie einweihen wollte. Die 45-jährige Berlinerin beschloss, den Ausschnitt eines Stadtplans auf ihre Site zu stellen. Quelle war eine CD-Rom der Telekom. Doch das sollte ihr zum Verhängnis werden: Kurze Zeit später flatterte eine Abmahnung des Stadtplandienstes Euro-Cities AG ins Haus. Darin hieß es, sie habe gegen das Urheberrecht verstoßen: 800 Euro Abmahngebühr, Streitwert 10 000 Euro. Katja Zimmermann bekam Angst und zahlte die 800 Euro anstandslos.


Und zum Thema gibt es noch ein Interview:

Interview mit Anwalt Stefan Ernst

Hier ein Ausschnitt:
Wie beurteilen Sie jene Fälle, in denen Betreiber von Homepages bei Erstabmahnungen direkt mit hohen Geldforderungen konfrontiert werden? Wird da nicht die Verhältnismäßigkeit verletzt?

ERNST: In der Tat. Dies liegt aber nicht daran, dass das Gesetz eine falsche Regelung trifft, sondern dass der Abmahner seine Rechte überschätzt und den Abgemahnten vielleicht auch einschüchtern möchte, um mehr rauszuschlagen.

Was raten Sie Betroffenen?

ERNST: Sie sollten sich rechtlich beraten lassen. Das kostet zwar auch Geld, wird aber womöglich billiger, als gleich die Waffen zu strecken.


Alles in allem sehr interessant.
Die angegebenen Link-Tipps
www.rettet-das-internet.de
www.abmahnwelle.de
werde ich mir jetzt mal genauer angucken.

Gruß
Uli

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Beitragvon makadi » Mi 07 Jul, 2004 19:21

Ich möchte nun den Ausgang meines bösen Hineintappens veröffentlichen
Nachdem ich beim Anwalt war und der mir geraten hat nicht zu zahlen, habe ich dies Herrn XXX mitgeteilt.
Er war etwas gereizt, ich aber auch, habe ihm zu verstehen gegeben, dass wir das eben dann über Gericht klären müssen.
Da wurde er etwas zugänglicher und nach einigen Tagen kam die Info von Ihm, dass wir uns auf 600 Eur einigen könnten.
Dem habe ich dann zugestimmt, da dies lt.meinem Anwalt eine angemessen Summe ist.
Es ist zwar schmerzlich für mich, da ich das Forum ja auch nur als Hobby betreibe, viel Zeit und Arbeit reinstecke und dann noch draufzahle. Aber es war mir eine Lehre. In mein Forum kommen nur noch meine eigenen Bilder.
Kerstin

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Beitragvon Isis » Mi 07 Jul, 2004 19:35

salam

bohrrr eh heftig 600€ :( :( :(

da habe ich aber gleich auch mal fragen

In mein Forum kommen nur noch meine eigenen Bilder.


wie ist das denn mit bildern von anderen useren ???
z.b. wenn du bei uns ein bild postest muß ich dann dafür haften wenn es nicht dein bild ist (was ich ja nicht wissen kann) ???
und wie machst du das dann bei dir im form .... alle bilder von usern also löschen ??

oh mannnn das nimmt wohl kein ende :( :( :(

ma salama

...isis...

ach ja @uli

STEFAN ERNST: Das Urheberrecht schützt den Urheber, der mit seinem Werk auch seinen Lebensunterhalt bestreitet.


das trift doch wohl nicht auf bilder von privat leuten zu die eben nur mal den strand oder das hotel fotografiert haben ???
das sind ja alles private HP´s also nicht wo gleich auf der startseite steht das ein bild eben xy€ kosten.

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Beitragvon Uli » Mi 07 Jul, 2004 19:47

Isis hat geschrieben:das trift doch wohl nicht auf bilder von privat leuten zu die eben nur mal den strand oder das hotel fotografiert haben ???
das sind ja alles private HP´s also nicht wo gleich auf der startseite steht das ein bild eben xy€ kosten.


Nönönö, Isis. Das gilt auch für Privatleute-Fotos!
Wenn einer meine Bilder mopst (also ich mein jetzt natürlich gewerbliche Seitenbetreiber), den zeig ich auch an!
Das wär ja noch schöner, wenn wir Hobbyfotografen Freiwild wären!
Schliesslich würde ich ja auch gerne mit meinen Bildern Geld verdienen! Mir hat nur noch niemend Geld angeboten :cry:

Gruß
Uli

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Beitragvon makadi » Mi 07 Jul, 2004 19:50

Ich habe alle Bilder von fremden Leuten entfernt.
Natürlich kann ich Dir bilder unterjubeln und dann kommt von einem anderen die böse Überraschung. So ging es mir ja auch. Die Bilder hatte ich ja per Mail von einem Bekannten aus dem urlaub.
Mit der Verlinkung zu Bildern ist das kein Problem. Aber mit dem direkten Abbilden. Und da kannst du die Quellenangabe drunterschreiben, wenn du nicht die schriftliche Genehmigung des Urhebers hast, nützt Dir das garnichts. Ja ist heftig oder? Und ich weiß nicht, ob die Genehmigung per Mail was nützt. Oder ob du die in Papierform brauchst.

so sieht es aus und nicht anders !!
Kerstin

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Beitragvon Uli » Mi 07 Jul, 2004 20:03

Vielleicht sollten wir hier mal differenzieren, was ein Forum ist.
Kerstin nennt ihre komplette Homepage ein Forum. Das ist natürlich ein kleiner Unterschied!

Wenn Isis ein Forum betreibt, so wie zig andere, die aber noch wesentlich grössere Foren haben, stellt sie lediglich eine Plattform zur Verfügung, wo andere Sachen reinstellen können.
Wenn andere Bilder hier einstellen, sind diese erst mal verantwortlich.

man sollte sich mal andere Foren angucken, wo täglich tausende User posten. Wer von den Betreibern liest denn schon alle Beiträge durch???

Gruß
Uli

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Beitragvon Thomas S » Mi 07 Jul, 2004 20:57

der meinung bin ich auch, wenn jemand in einem forum ein oder mehrere bilder postet, ist dieser jemand dafür verantwortlich, und nicht der betreiber des forums...alles andere wäre blödsinn

andererseits sollte jedem der ein bild "illegalerweise" postet, klar sein, dass der betreiber eines forums genau sehen kann, von welcher ip-adresse ein bild gepostet wurde...ein nick schützt nicht vor anonymität, schon gar nicht im internet

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Beitragvon Isis » Mi 07 Jul, 2004 23:05

salam

uli du bringst es auf den punkt.

ich meinte so ein forum ja eben wie unseres. da können leute ihre oder auch fremde bilder eben selber zu verfügung stellen.
es kann doch nicht sein das ich jedem bild von irgend einem gast oder user hinterher vorschen muß ob es auch sein eigenes bild ist.
oder liege ich da mal wieder falsch. :roll:

ma salama

...isis..