Zollbestimmungen

Hier findet ihr die wichtigsten Vorabinfos und Links zu diesem schönen Land

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Zollbestimmungen

Beitragvon Isis » Mi 15 Feb, 2006 13:02

salam

Hier haben wir Offizielle Aussagen zu Zollbestimmungen.


---> KLICK HIER <---


ma salama

...isis...

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Beitragvon Isis » Mi 17 Sep, 2008 17:31

salam

in einem post ging es um das sammeln von muscheln und ob man die aus/ einführen darf.
da hat uns Pia1 eine ausführliche antwort vom Zoll zukommen lassen die ich hier mal poste damit sie nicht unter geht.

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Ich habe den von Link des Dt. Zolls angeklickt und dort keine besonderen Auskünfte erhalten. Also schrieb ich den Zoll direkt an (bzgl. der Ausfuhr von Muscheln) und erhielt prompt folgende Antwort:

...die Einfuhr von Muscheln oder Schnecken unterliegt Beschränkungen, sobald es sich bei den Exemplaren um geschützte Arten handelt.

In der Anlage finden Sie ein Informationsschreiben, welche
artenschutzrechtlichen Be-stimmungen eingehalten werden müssen und
welche Arten derzeit geschützt sind.

Nicht geschützte Muschel- oder Schneckenarten dürfen ohne
artenschutzrechtliche Do-kumente eingeführt werden,
allerdings müssen
Sie eventuell strengere nationale Be-stimmungen der Ursprungsländer
beachten. Dazu liegen uns leider keine Informationen vor.

Für Riesenmuscheln gibt es eine Ausnahme. Bis zu drei Exemplare von
Riesenmuscheln pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, können ohne
artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch (keine
kommerziellen Absichten) eingeführt werden.Dabei kann ein Exemplar aus
einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden
Schalenhälften bestehen. Die Einfuhr muss im Reisegepäck erfolgen,
für Postsendungen gilt diese Ausnahme nicht....


"Das hört ja gut an!" dachte ich :) ........... und öffnete dann den Anhang.

Fortsetzung folgt...........

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Fortsetzung:

Ich öffnete den Anhang:

Einfuhrbestimmungen für Muscheln und Schnecken (lebend und tot), ein-schließlich Gehäuse und Schalen
Stand: 20.05.2008



Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der artenschutzrechtlichen Bestimmun-gen für die Einfuhr von Muscheln und Schnecken aus Ländern außerhalb der EU.




Arten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 stehen (Erklä-rung der Fußnoten s. S.4)

Die Einfuhr von Exemplaren der in Anhang A genannten Arten zu kommerziellen Zwe-cken ist verboten.
Für die Einfuhr zu Lehr- oder Forschungszwecken bzw. zum persönlichen Gebrauch sind ein CITES-Exportdokument des Ausfuhrlandes und eine CITES-Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz erforderlich. Die Einfuhrgenehmigung kann nur nach positiver Stellungnahme der Wissenschaftlichen Behörde zum Forschungsvorha-ben bzw. zur verträglichen Naturentnahme erteilt und muss vor der beabsichtigten Einfuhr beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) beantragt werden. Folgende Arten stehen in Anhang A der VO(EG) Nr. 338/97:

Familie Unionidae (Flussmuscheln)
Arten:

Conradilla caelata
Dromus dromas =470
Epioblasma curtisi =471
Epioblasma florentina =471
Epioblasma sampsoni =471

Familie Unionidae (Flussmuscheln)
Arten:

Epioblasma sulcata perobliqua =471
Epioblasma torulosa gubernaculum=471
Epioblasma torulosa torulosa =471
Epioblasma turgidula =471
Epioblasma walkeri =471
Fusconaia cuneolus
Fusconaia edgariana
Lampsilis higginsii
Lampsilis orbiculata orbiculata
Lampsilis satur
Lampsilis virescens
Plethobasus cicatricosus
Plethobasus cooperianus
Pleurobema plenum
Potamilus capax =472
Quadrula intermedia
Quadrula sparsa
Toxolasma cylindrella =473
Unio nickliniana =474
Unio tampicoensis tecomatensis =475
Villosa trabalis =476

Familie Achatinellidae (Achatschnecken)
Arten:

Achatinella spp.




Arten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 stehen (Erklä-rung der Fußnoten s. S. 4.)

Für die Einfuhr von Exemplaren des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch im Reisegepäck des Einführers ist ein CITES-Exportdokument des Ausfuhrlandes erforderlich. Der Einfuhrzollstelle muss das Original und eine Kopie des CITES-Exportdokumentes zur Abfertigung zum persönlichen Gebrauch vorgelegt werden.
Für die Einfuhr zu kommerziellen Zwecken oder als Postsendung ist zusätzlich eine Einfuhrgenehmigung des BfN erforderlich, die vor der beabsichtigten Einfuhr mit einer Kopie des CITES-Exportdokumentes sowie einem Antragsformular für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung beim BfN beantragt werden muss. Folgende Arten stehen in An-hang B der VO(EG) Nr. 338/97:


Familie Tridacnidae (Riesenmuscheln)
Arten:

Tridacnidae spp.

Bei der Einfuhr von bis zu drei Exemplaren (oder 6 Hälften) von Exemplaren von Arten dieser Familie bis zu einem Maximalgewicht von 3 kg im Reisegepäck zum persönlichen Gebrauch sind keine artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich (Ausnahmen zum persönlichen Gebrauch).


Familie Unionidae Flussmuscheln)
Arten:

Cyprogenia aberti
Epioblasma torulosa rangiana =471
Pleurobema clava

Familie Mytilidae (Miesmuscheln)
Arten:

Lithophaga lithophaga

Familie Camaenidae (Strauchschnecken)
Arten:

Papustyla pulcherrima =477

Familie Strombidae (Fechterschnecken)
Arten:

Strombus gigas

Bei der Einfuhr von bis zu drei Exemplaren im Reisegepäck zum persönlichen Gebrauch sind keine artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich (Ausnahmen zum persönlichen Gebrauch).





Arten, die in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 stehen


Für die Einfuhr von Exemplaren des Anhangs C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch im Reisegepäck des Einführers sind keine artenschutzrechtli-chen Dokumente erforderlich (gem. Artikel 7(3) VO(EG) Nr. 338/97).
Für die Einfuhr zu kommerziellen Zwecken oder als Postsendung sind ein CITES-Ausfuhrdokument oder ein Ursprungszeugnis der WA-Vollzugsbehörde des Ausfuhrlan-des sowie eine Einfuhrmeldung der deutschen Einfuhrzollstelle (Formular Nr. 223, W.-Köhler-Verlag, Tel.: 069/97202597) erforderlich. Die Einfuhrmeldung ist direkt bei der Ein-fuhrzollstelle zu beantragen:


Familie Haliotidae (Seeohren oder Hasenohren)
Arten:

Haliotis midae




Erklärung der Fußnoten:

=470: wird auch als Conchodromus dromas bezeichnet
=471: wird auch in den Gattungen Dysnomia und Plagiola geführt
=472: enthält das Gattungssynonym Proptera
=473: wird auch in der Gattung Carunculina geführt
=474: wird auch als Megalonaias nickliniana bezeichnet
=475: wird auch als Cyrtonaias tampicoensis tecomatensis und Lampsilis tampicoensis tecoma-
tensis geführt
=476: enthält das Gattungssynonym Micromya
=477: enthält das Gattungssynonym Papuina








Arten, die in Anhang IV der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie) der Europäischen Union stehen

Für die Einfuhr von Exemplaren des Anhangs IV der FFH-Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 92/43/EWG) ist eine Ausnahmegenehmigung vom Besitz- und/oder Vermarktungsverbot des BfN erforderlich. Die Ausnahmegenehmigung muss vor der be-absichtigten Einfuhr formlos beim BfN beantragt werden. Die Ausnahmegenehmigung kann nur auf Grundlage einer positiven Stellungnahme der Wissenschaftlichen Behörde erteilt werden. Folgende Arten stehen in Anhang IV der FFH-Richtlinie:


Klasse GASTROPODA (Schnecken)
Arten:

Anisus vorticulus
Caseolus calculus
Caseolus commixta
Caseolus sphaerula
Chilostoma banaticum
Discula leacockiana
Discula tabellata
Discula testudinalis
Discula turricula
Discus defloratus
Discus guerinianus
Elona quimperiana

Klasse GASTROPODA (Schnecken)
Arten:

Geomalacus maculosus
Geomitra moniziana
Gibbula nivosa
Hygromia kovacsi
Idiomela (Helix) subplicata
Lampedusa imitatrix
Lampedusa melitensis
Leiostyla abbreviata
Leiostyla cassida
Leiostyla corneocostata
Leiostyla gibba
Leiostyla lamellosa
Paladilhia hungarica
Patella ferruginea
Sadleriana pannonica
Theodoxus prevostianus
Theodoxus transversalis

Klasse BIVALVIA (Muscheln)
Arten:

Anisomyaria
Lithophaga lithophaga
Pinna nobilis
Unionoida
Margaritifera auricularia
Unio crassus
Dreissenidae
Congeria kusceri


das post findet ihr hier --> http://isis-und-osiris.de/isisosiris/ma ... c&start=90