Ich habe den von Link des Dt. Zolls angeklickt und dort keine besonderen Auskünfte erhalten. Also schrieb ich den Zoll direkt an (bzgl. der Ausfuhr von Muscheln) und erhielt prompt folgende Antwort:
...die Einfuhr von Muscheln oder Schnecken unterliegt Beschränkungen, sobald es sich bei den Exemplaren um geschützte Arten handelt.
In der Anlage finden Sie ein Informationsschreiben, welche
artenschutzrechtlichen Be-stimmungen eingehalten werden müssen und
welche Arten derzeit geschützt sind.
Nicht geschützte Muschel- oder Schneckenarten dürfen ohne
artenschutzrechtliche Do-kumente eingeführt werden, allerdings müssen
Sie eventuell strengere nationale Be-stimmungen der Ursprungsländer
beachten. Dazu liegen uns leider keine Informationen vor.
Für Riesenmuscheln gibt es eine Ausnahme. Bis zu drei Exemplare von
Riesenmuscheln pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, können ohne
artenschutzrechtliche Dokumente zum persönlichen Gebrauch (keine
kommerziellen Absichten) eingeführt werden.Dabei kann ein Exemplar aus
einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden
Schalenhälften bestehen. Die Einfuhr muss im Reisegepäck erfolgen,
für Postsendungen gilt diese Ausnahme nicht....
"Das hört ja gut an!" dachte ich ........... und öffnete dann den Anhang.
Fortsetzung folgt...........
Was man in Ägypten NICHT tun sollte
Fortsetzung:
Ich öffnete den Anhang:
Einfuhrbestimmungen für Muscheln und Schnecken (lebend und tot), ein-schließlich Gehäuse und Schalen
Stand: 20.05.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der artenschutzrechtlichen Bestimmun-gen für die Einfuhr von Muscheln und Schnecken aus Ländern außerhalb der EU.
Arten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 stehen (Erklä-rung der Fußnoten s. S.4)
Die Einfuhr von Exemplaren der in Anhang A genannten Arten zu kommerziellen Zwe-cken ist verboten.
Für die Einfuhr zu Lehr- oder Forschungszwecken bzw. zum persönlichen Gebrauch sind ein CITES-Exportdokument des Ausfuhrlandes und eine CITES-Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz erforderlich. Die Einfuhrgenehmigung kann nur nach positiver Stellungnahme der Wissenschaftlichen Behörde zum Forschungsvorha-ben bzw. zur verträglichen Naturentnahme erteilt und muss vor der beabsichtigten Einfuhr beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) beantragt werden. Folgende Arten stehen in Anhang A der VO(EG) Nr. 338/97:
Familie Unionidae (Flussmuscheln)
Arten:
Conradilla caelata
Dromus dromas =470
Epioblasma curtisi =471
Epioblasma florentina =471
Epioblasma sampsoni =471
Familie Unionidae (Flussmuscheln)
Arten:
Epioblasma sulcata perobliqua =471
Epioblasma torulosa gubernaculum=471
Epioblasma torulosa torulosa =471
Epioblasma turgidula =471
Epioblasma walkeri =471
Fusconaia cuneolus
Fusconaia edgariana
Lampsilis higginsii
Lampsilis orbiculata orbiculata
Lampsilis satur
Lampsilis virescens
Plethobasus cicatricosus
Plethobasus cooperianus
Pleurobema plenum
Potamilus capax =472
Quadrula intermedia
Quadrula sparsa
Toxolasma cylindrella =473
Unio nickliniana =474
Unio tampicoensis tecomatensis =475
Villosa trabalis =476
Familie Achatinellidae (Achatschnecken)
Arten:
Achatinella spp.
Arten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 stehen (Erklä-rung der Fußnoten s. S. 4.)
Für die Einfuhr von Exemplaren des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch im Reisegepäck des Einführers ist ein CITES-Exportdokument des Ausfuhrlandes erforderlich. Der Einfuhrzollstelle muss das Original und eine Kopie des CITES-Exportdokumentes zur Abfertigung zum persönlichen Gebrauch vorgelegt werden.
Für die Einfuhr zu kommerziellen Zwecken oder als Postsendung ist zusätzlich eine Einfuhrgenehmigung des BfN erforderlich, die vor der beabsichtigten Einfuhr mit einer Kopie des CITES-Exportdokumentes sowie einem Antragsformular für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung beim BfN beantragt werden muss. Folgende Arten stehen in An-hang B der VO(EG) Nr. 338/97:
Familie Tridacnidae (Riesenmuscheln)
Arten:
Tridacnidae spp.
Bei der Einfuhr von bis zu drei Exemplaren (oder 6 Hälften) von Exemplaren von Arten dieser Familie bis zu einem Maximalgewicht von 3 kg im Reisegepäck zum persönlichen Gebrauch sind keine artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich (Ausnahmen zum persönlichen Gebrauch).
Familie Unionidae Flussmuscheln)
Arten:
Cyprogenia aberti
Epioblasma torulosa rangiana =471
Pleurobema clava
Familie Mytilidae (Miesmuscheln)
Arten:
Lithophaga lithophaga
Familie Camaenidae (Strauchschnecken)
Arten:
Papustyla pulcherrima =477
Familie Strombidae (Fechterschnecken)
Arten:
Strombus gigas
Bei der Einfuhr von bis zu drei Exemplaren im Reisegepäck zum persönlichen Gebrauch sind keine artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich (Ausnahmen zum persönlichen Gebrauch).
Arten, die in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 stehen
Für die Einfuhr von Exemplaren des Anhangs C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch im Reisegepäck des Einführers sind keine artenschutzrechtli-chen Dokumente erforderlich (gem. Artikel 7(3) VO(EG) Nr. 338/97).
Für die Einfuhr zu kommerziellen Zwecken oder als Postsendung sind ein CITES-Ausfuhrdokument oder ein Ursprungszeugnis der WA-Vollzugsbehörde des Ausfuhrlan-des sowie eine Einfuhrmeldung der deutschen Einfuhrzollstelle (Formular Nr. 223, W.-Köhler-Verlag, Tel.: 069/97202597) erforderlich. Die Einfuhrmeldung ist direkt bei der Ein-fuhrzollstelle zu beantragen:
Familie Haliotidae (Seeohren oder Hasenohren)
Arten:
Haliotis midae
Erklärung der Fußnoten:
=470: wird auch als Conchodromus dromas bezeichnet
=471: wird auch in den Gattungen Dysnomia und Plagiola geführt
=472: enthält das Gattungssynonym Proptera
=473: wird auch in der Gattung Carunculina geführt
=474: wird auch als Megalonaias nickliniana bezeichnet
=475: wird auch als Cyrtonaias tampicoensis tecomatensis und Lampsilis tampicoensis tecoma-
tensis geführt
=476: enthält das Gattungssynonym Micromya
=477: enthält das Gattungssynonym Papuina
Arten, die in Anhang IV der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie) der Europäischen Union stehen
Für die Einfuhr von Exemplaren des Anhangs IV der FFH-Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 92/43/EWG) ist eine Ausnahmegenehmigung vom Besitz- und/oder Vermarktungsverbot des BfN erforderlich. Die Ausnahmegenehmigung muss vor der be-absichtigten Einfuhr formlos beim BfN beantragt werden. Die Ausnahmegenehmigung kann nur auf Grundlage einer positiven Stellungnahme der Wissenschaftlichen Behörde erteilt werden. Folgende Arten stehen in Anhang IV der FFH-Richtlinie:
Klasse GASTROPODA (Schnecken)
Arten:
Anisus vorticulus
Caseolus calculus
Caseolus commixta
Caseolus sphaerula
Chilostoma banaticum
Discula leacockiana
Discula tabellata
Discula testudinalis
Discula turricula
Discus defloratus
Discus guerinianus
Elona quimperiana
Klasse GASTROPODA (Schnecken)
Arten:
Geomalacus maculosus
Geomitra moniziana
Gibbula nivosa
Hygromia kovacsi
Idiomela (Helix) subplicata
Lampedusa imitatrix
Lampedusa melitensis
Leiostyla abbreviata
Leiostyla cassida
Leiostyla corneocostata
Leiostyla gibba
Leiostyla lamellosa
Paladilhia hungarica
Patella ferruginea
Sadleriana pannonica
Theodoxus prevostianus
Theodoxus transversalis
Klasse BIVALVIA (Muscheln)
Arten:
Anisomyaria
Lithophaga lithophaga
Pinna nobilis
Unionoida
Margaritifera auricularia
Unio crassus
Dreissenidae
Congeria kusceri
Ich öffnete den Anhang:
Einfuhrbestimmungen für Muscheln und Schnecken (lebend und tot), ein-schließlich Gehäuse und Schalen
Stand: 20.05.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der artenschutzrechtlichen Bestimmun-gen für die Einfuhr von Muscheln und Schnecken aus Ländern außerhalb der EU.
Arten, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 stehen (Erklä-rung der Fußnoten s. S.4)
Die Einfuhr von Exemplaren der in Anhang A genannten Arten zu kommerziellen Zwe-cken ist verboten.
Für die Einfuhr zu Lehr- oder Forschungszwecken bzw. zum persönlichen Gebrauch sind ein CITES-Exportdokument des Ausfuhrlandes und eine CITES-Einfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Naturschutz erforderlich. Die Einfuhrgenehmigung kann nur nach positiver Stellungnahme der Wissenschaftlichen Behörde zum Forschungsvorha-ben bzw. zur verträglichen Naturentnahme erteilt und muss vor der beabsichtigten Einfuhr beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) beantragt werden. Folgende Arten stehen in Anhang A der VO(EG) Nr. 338/97:
Familie Unionidae (Flussmuscheln)
Arten:
Conradilla caelata
Dromus dromas =470
Epioblasma curtisi =471
Epioblasma florentina =471
Epioblasma sampsoni =471
Familie Unionidae (Flussmuscheln)
Arten:
Epioblasma sulcata perobliqua =471
Epioblasma torulosa gubernaculum=471
Epioblasma torulosa torulosa =471
Epioblasma turgidula =471
Epioblasma walkeri =471
Fusconaia cuneolus
Fusconaia edgariana
Lampsilis higginsii
Lampsilis orbiculata orbiculata
Lampsilis satur
Lampsilis virescens
Plethobasus cicatricosus
Plethobasus cooperianus
Pleurobema plenum
Potamilus capax =472
Quadrula intermedia
Quadrula sparsa
Toxolasma cylindrella =473
Unio nickliniana =474
Unio tampicoensis tecomatensis =475
Villosa trabalis =476
Familie Achatinellidae (Achatschnecken)
Arten:
Achatinella spp.
Arten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 stehen (Erklä-rung der Fußnoten s. S. 4.)
Für die Einfuhr von Exemplaren des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch im Reisegepäck des Einführers ist ein CITES-Exportdokument des Ausfuhrlandes erforderlich. Der Einfuhrzollstelle muss das Original und eine Kopie des CITES-Exportdokumentes zur Abfertigung zum persönlichen Gebrauch vorgelegt werden.
Für die Einfuhr zu kommerziellen Zwecken oder als Postsendung ist zusätzlich eine Einfuhrgenehmigung des BfN erforderlich, die vor der beabsichtigten Einfuhr mit einer Kopie des CITES-Exportdokumentes sowie einem Antragsformular für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung beim BfN beantragt werden muss. Folgende Arten stehen in An-hang B der VO(EG) Nr. 338/97:
Familie Tridacnidae (Riesenmuscheln)
Arten:
Tridacnidae spp.
Bei der Einfuhr von bis zu drei Exemplaren (oder 6 Hälften) von Exemplaren von Arten dieser Familie bis zu einem Maximalgewicht von 3 kg im Reisegepäck zum persönlichen Gebrauch sind keine artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich (Ausnahmen zum persönlichen Gebrauch).
Familie Unionidae Flussmuscheln)
Arten:
Cyprogenia aberti
Epioblasma torulosa rangiana =471
Pleurobema clava
Familie Mytilidae (Miesmuscheln)
Arten:
Lithophaga lithophaga
Familie Camaenidae (Strauchschnecken)
Arten:
Papustyla pulcherrima =477
Familie Strombidae (Fechterschnecken)
Arten:
Strombus gigas
Bei der Einfuhr von bis zu drei Exemplaren im Reisegepäck zum persönlichen Gebrauch sind keine artenschutzrechtlichen Dokumente erforderlich (Ausnahmen zum persönlichen Gebrauch).
Arten, die in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 stehen
Für die Einfuhr von Exemplaren des Anhangs C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum persönlichen Gebrauch im Reisegepäck des Einführers sind keine artenschutzrechtli-chen Dokumente erforderlich (gem. Artikel 7(3) VO(EG) Nr. 338/97).
Für die Einfuhr zu kommerziellen Zwecken oder als Postsendung sind ein CITES-Ausfuhrdokument oder ein Ursprungszeugnis der WA-Vollzugsbehörde des Ausfuhrlan-des sowie eine Einfuhrmeldung der deutschen Einfuhrzollstelle (Formular Nr. 223, W.-Köhler-Verlag, Tel.: 069/97202597) erforderlich. Die Einfuhrmeldung ist direkt bei der Ein-fuhrzollstelle zu beantragen:
Familie Haliotidae (Seeohren oder Hasenohren)
Arten:
Haliotis midae
Erklärung der Fußnoten:
=470: wird auch als Conchodromus dromas bezeichnet
=471: wird auch in den Gattungen Dysnomia und Plagiola geführt
=472: enthält das Gattungssynonym Proptera
=473: wird auch in der Gattung Carunculina geführt
=474: wird auch als Megalonaias nickliniana bezeichnet
=475: wird auch als Cyrtonaias tampicoensis tecomatensis und Lampsilis tampicoensis tecoma-
tensis geführt
=476: enthält das Gattungssynonym Micromya
=477: enthält das Gattungssynonym Papuina
Arten, die in Anhang IV der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie) der Europäischen Union stehen
Für die Einfuhr von Exemplaren des Anhangs IV der FFH-Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 92/43/EWG) ist eine Ausnahmegenehmigung vom Besitz- und/oder Vermarktungsverbot des BfN erforderlich. Die Ausnahmegenehmigung muss vor der be-absichtigten Einfuhr formlos beim BfN beantragt werden. Die Ausnahmegenehmigung kann nur auf Grundlage einer positiven Stellungnahme der Wissenschaftlichen Behörde erteilt werden. Folgende Arten stehen in Anhang IV der FFH-Richtlinie:
Klasse GASTROPODA (Schnecken)
Arten:
Anisus vorticulus
Caseolus calculus
Caseolus commixta
Caseolus sphaerula
Chilostoma banaticum
Discula leacockiana
Discula tabellata
Discula testudinalis
Discula turricula
Discus defloratus
Discus guerinianus
Elona quimperiana
Klasse GASTROPODA (Schnecken)
Arten:
Geomalacus maculosus
Geomitra moniziana
Gibbula nivosa
Hygromia kovacsi
Idiomela (Helix) subplicata
Lampedusa imitatrix
Lampedusa melitensis
Leiostyla abbreviata
Leiostyla cassida
Leiostyla corneocostata
Leiostyla gibba
Leiostyla lamellosa
Paladilhia hungarica
Patella ferruginea
Sadleriana pannonica
Theodoxus prevostianus
Theodoxus transversalis
Klasse BIVALVIA (Muscheln)
Arten:
Anisomyaria
Lithophaga lithophaga
Pinna nobilis
Unionoida
Margaritifera auricularia
Unio crassus
Dreissenidae
Congeria kusceri
salam Pia1
das hier wollte ich schon sagen
Nicht geschützte Muschel- oder Schneckenarten dürfen ohne
artenschutzrechtliche Do-kumente eingeführt werden, allerdings müssen
Sie eventuell strengere nationale Bestimmungen der Ursprungsländer
beachten. Dazu liegen uns leider keine Informationen vor.
und wie das in ägypten gehandhabt wird weis ich leider nicht genau, denn ich bin immer davon ausgegangen das man eben nix ausführen darf.
@roland
bei deiner frage muß ich passen, da muß ein unterwasser mensch deine frage beantworten.
ma salama
... isis ....
das hier wollte ich schon sagen
Nicht geschützte Muschel- oder Schneckenarten dürfen ohne
artenschutzrechtliche Do-kumente eingeführt werden, allerdings müssen
Sie eventuell strengere nationale Bestimmungen der Ursprungsländer
beachten. Dazu liegen uns leider keine Informationen vor.
und wie das in ägypten gehandhabt wird weis ich leider nicht genau, denn ich bin immer davon ausgegangen das man eben nix ausführen darf.
@roland
bei deiner frage muß ich passen, da muß ein unterwasser mensch deine frage beantworten.
ma salama
... isis ....
Dieses Foto zeigt ziemlich genau das was man in Ägypten NICHT tragen sollte. Entstanden ist es Anfang letzter Woche im Karnak-Tempel hinter dem ersten Pylon an der Baurampe.
Ein schönes Beispiel ägyptisch-russischer Freundschaft!
An den Stränden in Spanien, Italien oder Griechenland sicherlich ein Hingucker, in einem islamischen Land wie Ägypten allerdings nur noch peinlich!
http://imageshack.us][/URL]
Ein schönes Beispiel ägyptisch-russischer Freundschaft!
An den Stränden in Spanien, Italien oder Griechenland sicherlich ein Hingucker, in einem islamischen Land wie Ägypten allerdings nur noch peinlich!
http://imageshack.us][/URL]
Zuletzt geändert von Ramesse am Mi 17 Sep, 2008 21:21, insgesamt 2-mal geändert.
- Osiris
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- Registriert: Do 05 Sep, 2002 10:01
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wieviele bilder hast denn von dem "model" geschossen ?
mfg
osiris
wieviele bilder hast denn von dem "model" geschossen ?
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www.isis-und-osiris.de
www.aegyptenreiseforum.de
www.isis-und-osiris.de
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- Habibi-007
- Reisender
- Beiträge: 15
- Registriert: Mi 14 Dez, 2005 11:32
- Wohnort: NRW/Duisburg
Als ich vor 5 Jahren in Sharm el Sheikh war, sammelte ich am Strand Muscheln. In meiner Muschelsammlung aus verschiedenen Ländern, fehlten mir noch welche aus Ägypten.
Ich dachte, Muscheln sind ja was anderes als Korallen, die ich niemals abbrechen würde. Muscheln liegen so einfach im Sand rum und ich brauche sie nur aufzuheben, da würde wohl niemand was gegen haben.
Am Abreisetag hatte ich ein kleines Plastiktütchen dieser gesammelten Muscheln vorne im Koffer, dort wo sich die Schlösser befinden.
Im Bus zum Flughafen sagte uns der Reiseleiter, wir sollten bitte nichts vom Strand mit nach Hause nehmen. Keine Steine, Muscheln oder ähnliches. Ich bekam schon einen Schreck, dachte aber, im Koffer seien meine Mitbringsel gut aufgehoben.
Am Flughafen, beim Durchleuchten des Gepäcks, trat plötzlich ein uniformierter (sehr netter) Mann auf mich zu und erklärte mir, ich möchte bitte den Koffer öffnen.
Mir rutschte vor Schreck das Herz in die Hose.
Während ich nervös mit den Kofferschlössern hantierte, holte er einen Eimer unter seinem Schtreibtsich hervor, der halb mit Muscheln gefüllt war. Er gestikulierte ich möge auch meine Muscheln in diesen Eimer tun. Als ich den Koffer dann öffnete, lag direkt vorne an, die Tüte mit dem Muscheln, die ich dann in den Eimer warf.
Mein Herz schlug mir immer noch bis zum Hals.
Der Uniformierte lächelte nun freundlich und wünschte mir eine gute Reise.
Bis heute bin ich noch erstaunt darüber, wie er beim Durchleuchten die Muscheln erkannt hat.
Andere Leute aus meiner Reisegruppe hatten auch Muscheln im Koffer, aber besser versteckt als ich, z.B. in einem Schmuckkästchen. Das sagten sie mir hinterher. Sie wurden auch nicht entdeckt.
Ich dachte, Muscheln sind ja was anderes als Korallen, die ich niemals abbrechen würde. Muscheln liegen so einfach im Sand rum und ich brauche sie nur aufzuheben, da würde wohl niemand was gegen haben.
Am Abreisetag hatte ich ein kleines Plastiktütchen dieser gesammelten Muscheln vorne im Koffer, dort wo sich die Schlösser befinden.
Im Bus zum Flughafen sagte uns der Reiseleiter, wir sollten bitte nichts vom Strand mit nach Hause nehmen. Keine Steine, Muscheln oder ähnliches. Ich bekam schon einen Schreck, dachte aber, im Koffer seien meine Mitbringsel gut aufgehoben.
Am Flughafen, beim Durchleuchten des Gepäcks, trat plötzlich ein uniformierter (sehr netter) Mann auf mich zu und erklärte mir, ich möchte bitte den Koffer öffnen.
Mir rutschte vor Schreck das Herz in die Hose.
Während ich nervös mit den Kofferschlössern hantierte, holte er einen Eimer unter seinem Schtreibtsich hervor, der halb mit Muscheln gefüllt war. Er gestikulierte ich möge auch meine Muscheln in diesen Eimer tun. Als ich den Koffer dann öffnete, lag direkt vorne an, die Tüte mit dem Muscheln, die ich dann in den Eimer warf.
Mein Herz schlug mir immer noch bis zum Hals.
Der Uniformierte lächelte nun freundlich und wünschte mir eine gute Reise.
Bis heute bin ich noch erstaunt darüber, wie er beim Durchleuchten die Muscheln erkannt hat.
Andere Leute aus meiner Reisegruppe hatten auch Muscheln im Koffer, aber besser versteckt als ich, z.B. in einem Schmuckkästchen. Das sagten sie mir hinterher. Sie wurden auch nicht entdeckt.
Liebe Grüße
Habibi-007
''Allah hat die Welt geschaffen, von der Eile hat er nichts gesagt.''
(arabisches Sprichwort)
Habibi-007
''Allah hat die Welt geschaffen, von der Eile hat er nichts gesagt.''
(arabisches Sprichwort)